Leichenraub
,
die unbefugte Wegnahme einer
Leiche aus dem Gewahrsam der dazu berechtigten
Personen; auch die Wegnahme
von Sachen, die der
Leiche mit ins
Grab gegeben wurden. Leichenraub
wird nach §. 168 des
Deutschen Strafgesetzbuches (ähnlich das Österr.
Strafgesetz von 1852, §. 306 und der
Schweiz.
[* 2] Strafgesetzentwurf von 1896) mit Gefängnis bis zu 2 Jahren und fakultativem
Ehrverlust bestraft. Wegnahme von Leichenteilen wird als
Übertretung mit Geldstrafe bis 150 M. oder Haft bis 6 Wochen bestraft
(§. 367, Nr. 1). Wegnahme von Sachen kann Diebstahl sein, z. B.
Wegnahme eines, einem nahen
Angehörigen in die Gruft mitgegebenen Familienschmucks, weil anzunehmen,
daß an diesem der Gewahrsam nicht aufgegeben ist. Andernfalls ist es
Störung des Gräberfriedens (s. d.).
Nach §. 134 des
Deutschen Militärstrafgesetzbuches vom wird wegen Leichenraub
mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren, in minder
schweren Fällen mit Gefängnis bis zu 5 Jahren und Versetzung in die zweite
Klasse des Soldatenstandes
bestraft, wer im Felde in der
Absicht rechtswidriger Zueignung einem auf dem Kampfplatze gebliebenen
Angehörigen der deutschen
oder verbündeten
Truppen eine Sache abnimmt.
Gleicher
Strafe verfällt, wer einem
Kranken oder Verwundeten auf dem Kampfplatze,
auf dem
Marsche, auf dem
Transporte oder im Lazarett, oder einem seinem Schutze anvertrauten Kriegsgefangenen
eine Sache wegnimmt oder abnötigt.