Leichenaus
grabung
zu gerichtsärztlichen
Zwecken wird angeordnet, wenn der
Verdacht auf stattgehabte
Verbrechen erst nach der
Beerdigung rege wird. Die Leichenaus
grabung ergibt anatomische Veränderungen an Weichteilen nur in den ersten
1-2
Wochen, da später die
Fäulnis alle
Formen und
Farben verändert. Nach längerer Zeit sind die
Leichen mit
Schimmel
[* 2] bedeckt,
faulig riechend, nach Jahr und
Tag oft geruchlos (mumifiziert), die
Muskeln
[* 3] und
Haut
[* 4] in
Fettwachs verwandelt,
die
Knochen
[* 5] fallen aus ihren
Gelenken.
Organische
Gifte sind ausnahmsweise,
Arsenik noch nach 10
Jahren nachweisbar.
Vgl. Casper, Gerichtliche Medizin (7. Aufl., Berl. 1882).