Lehnsfähig
keit.
Zur Errichtung oder weitern Verleihung eines
Lehns ist nur derjenige fähig, welcher sich Ritterdienste
versprechen lassen kann, also
Kaiser, Landesherr, ritterbürtige
Personen, im modernen
Staate nur der Landesherr (Bayr. Lehnsedikt
von 1808, M. 22 fg.).
Absolut zum Erwerbe eines
Lehns unfähig waren
Juden, Ehrlose, Exkommunizierte; relativ
unfähig körperlich Behinderte, wie Frauen und
Kranke; rechtlich nicht waffenfähige (nicht zum Heerschild gehörende)
Personen
(Geistliche,
Städter,
Bauern, jurist.
Personen). Der Lehnsherr kann über die relative Lehnsunfähigkeit bei der Beleihung
hinwegsehen. Mit der Gleichstellung der
Stände sind die
Beschränkungen der Lehnsfähigkeit
gefallen.