Legāt
(Legatum
,
Vermächtnis), die letztwillige Zuwendung eines bestimmten Gegenstandes. Der
Erblasser, welcher eine
solche Bestimmung trifft, heißt Vermächtnisgeber, der damit Bedachte Vermächtnisnehmer oder Honorierter und derjenige,
welcher mit der Herausgabe des Vermächtnisses belastet ist, Vermächtnisträger oder Onerierter. Der Vermächtnisnehmer
(Legatar
) ist nämlich nicht
»Erbe« des Vermächtnisgebers, er tritt nicht, wie dieser, in den
Nachlaß
ganz oder zu einem Quoteteil (½, ⅓, ¼ etc.) ein; er hat vielmehr nur einen Anspruch auf
einen bestimmten Gegenstand, der ihm »legiert« wurde.
Der regelmäßige
Fall ist vielmehr der, daß jemand in einem
Testament zum
Erben eingesetzt wird mit der
Auflage, einen gewissen Erbschaftsgegenstand an einen im
Testament bezeichneten Legatar
hinauszugeben. Das Legat war im ältern
römischen
Recht an bestimmte
Formen gebunden und konnte nur in einem förmlichen
Testament in solennen Wortformeln errichtet,
auch nur in einem solchen wieder zurückgenommen werden. Daneben bildete sich aber das prätorische Rechtsinstitut
des
Fideikommisses aus, einer ursprünglich ganz formlosen letztwilligen Zuwendung, deren Erfüllung lediglich dem
Gewissen
des
Erben anvertraut war (s.
Fideikommiß).
Das spätere
römische Recht führte dann eine Verschmelzung der beiden Rechtsinstitute, des Legats
und des
Fideikommisses,
herbei, und so kommt es, daß nach gemeinem
Recht ein Legat
in jeder letztwilligen
Disposition,
Testament oder
Kodizill, hinterlassen, ja sogar einem
Erben mündlich auferlegt werden kann (sogen. Oralfideikommiß). Doch ist letzteres
partikularrechtlich meistens aufgehoben. Gegenstand des Legats
kann jeder Vermögensvorteil sein, welcher das
Objekt einer
Forderung und der ihr entsprechenden Verbindlichkeit bilden kann, also z. B.
Mobilien und
Immobilien, welche
zum
Nachlaß gehören,
Forderungen des
Erblassers (legatum
nominis) an Dritte
oder an den Legatar
selbst, dem also im letztern
Fall die
Befreiung von
seiner Schuldverbindlichkeit vermacht wird (liberatio legata
); aber auch Gegenstände, die gar nicht zum
Nachlaß gehören,
können gültigerweise legiert werden, indem alsdann der Onerierte für deren Beschaffung und Leistung zu sorgen
hat.
Ist einem
Erben ein Legat
ausgesetzt, so daß dieser also zugleich
Erbe und Legatar
ist (sogen.
Prälegat), so ist dies nur insofern
wirksam, als damit etwanige
Miterben belastet sind. Während aber nach älterm römischen
Rechte der ganze
Nachlaß durch Legate
erschöpft werden konnte, soll nach der
Lex Falcidia jeder
Erbe mindestens ein Vierteil seiner Erbportion
übrig behalten und den Legataren
gegenüber zum Abzug der sogen. Falcidischen
Quart
[* 2] (hier
Quarta Trebellianica vom
Senatus consultum
Trebellianicum genannt) befugt sein.
Das Legat
wird aufgehoben durch
Widerruf seitens des
Erblassers (ademtio legati
), durch
Untergang des Gegenstandes bei Lebzeiten
des Vermächtnisgebers, durch
Verzicht des Legatars
oder durch den
Tod desselben vor
Erwerb des Legats
,
endlich auch durch den Wegfall des Onerierten, namentlich durch
Verzicht desselben auf die
Erbschaft, sowie überhaupt durch
die Ungültigkeit des
Testaments oder des
Kodizills, in welchem das Legat ausgesetzt war.
Vgl. außer den Lehrbüchern des Pandektenrechts: Roßhirt, Die Lehre [* 3] von den Vermächtnissen (Heidelb. 1835);
Arndts, Fortsetzung von Glücks Pandektenkommentar, Bd. 46 (Erlang. 1868-69).