Landsturm
,
das letzte
Aufgebot aller Wehrpflichtigen, welche weder dem Landheer noch der
Marine
angehören, zur Abwehr eines feindlichen Einfalls. In
Preußen
[* 2] waren nach einer
Verordnung von 1814 alle Waffenfähigen vom
vollendeten 17. bis zum vollendeten 49. Lebensjahr verpflichtet, dem
Aufgebot des Landsturms
Folge zu leisten. Das norddeutsche
Bundesgesetz vom über die Verpflichtung zum
Kriegsdienst und das
Reichsgesetz über den Landsturm
vom beschränkten
jene Verpflichtung auf die Zeit vom 17. bis 42. Lebensjahr; in
Österreich
[* 3] durch
Gesetz vom vom 19. bis 42. und bis
zum 60. Lebensjahr für die in den
Ruhestand getretenen
Offiziere und
Militärbeamten.
Die Landsturm
pflicht tritt im
Gegensatz zur regelmäßigen Kriegsdienstpflicht nur ausnahmsweise und zwar
dann ein, wenn ein feindlicher
Einfall Teile des Reichsgebiets bedroht oder überzieht. Der Landsturm
erhält bei Verwendung gegen
den Feind militärische
Abzeichen und tritt dadurch unter völkerrechtlichen
Schutz, er wird in Truppenteile wie die
Armee formiert.
In
Fällen außerordentlichen
Bedarfs
kann die
Landwehr aus dem Landsturm
ergänzt werden, jedoch nur dann, wenn
bereits sämtliche Jahrgänge der
Landwehr und die verwendbaren
Mannschaften der
Ersatzreserve einberufen sind.
Die
Einstellung erfolgt nach Jahresklassen, mit der jüngsten beginnend. Ist der Landsturm
nicht aufgeboten, so sind
die Landsturm
pflichtigen keinerlei militärischer
Kontrolle unterworfen. In
Österreich gilt das Landsturm
gesetz
vom zwar formell
nur für die im
Reichsrat vertretenen
Länder, die in
Tirol
[* 4] und
Vorarlberg (s.
Landesschützen) sowie
Ungarn
[* 5] geltenden Landsturm
gesetze stimmen indes in allen wesentlichen
Punkten mit jenen überein, auch die Durchführungsverordnungen
vom
Januar 1887.