Kundschaft
,
das
Verhältnis, vermöge dessen sich jemand gewöhnt hat, die Befriedigung bestimmter Bedürfnisse regelmäßig
an derselben
Quelle
[* 2] zu suchen; sodann die Gesamtheit der
Kunden, d. h. derjenigen
Personen, welche die Befriedigung bestimmter
Bedürfnisse an derselben
Quelle suchen. Der
Begriff der Kundschaft
ist nicht allein auf
Sachen, sondern auch auf
persönliche Leistungen zu beziehen; nicht allein Produzenten, Kaufleute und
Krämer, sondern auch
Ärzte und
Advokaten haben
ihre Kundschaft
(Praxis).
Die Kundschaft
, die jemand hat, bildet einen Teil seines
Vermögens, und man kann diesen Vermögensteil auf andre
vererben und käuflich
übertragen, was jedoch ohne gleichzeitige
Übertragung der
Firma und des Geschäftslokals nur schwer
zu bewerkstelligen sein wird. Auch ist es selbstverständlich nicht möglich, die Kundschaft
selbst in dieser Hinsicht
irgendwie zu binden. Allerdings erweckt die gute Bedienung der
Kunden in denselben das Zutrauen, daß sie auch ferner
an derselben
Stelle werden gut bedient werden.
Allein die Kundschaft
ist der flüchtigste
Bestandteil des
Vermögens; sie fängt zu zerrinnen an, sobald sie nicht mit denselben
Mitteln
erhalten wird, mit denen sie erworben worden. Ein erzwingbares
Recht auf die Kundschaft
hat niemand; jedermann ist berechtigt, sich
um die Kundschaft
seines Konkurrenten zu bemühen
und sie ihm abwendig zu machen zu suchen.
Darin besteht das
Wesen
der
Konkurrenz. Sofern sittliche
Mittel angewendet werden, ist gegen das Bestreben, die Kundschaft
des Konkurrenten
an sich zu ziehen,
an und für sich nichts einzuwenden; allein die Grenzlinie zwischen dem sittlich
Erlaubten und dem Unsittlichen,
zwischen dem rechtlich Zulässigen und dem Rechtswidrigen ist im einzelnen
Fall schwer zu ziehen. Der
Schutz der
Firma gegen
unerlaubte
Führung derselben, der
Schutz der
Fabrikzeichen oder
Marken, der
Musterschutz und die
Erfindungspatente sind
Mittel,
mit denen der
Staat einen rechtswidrigen
¶
mehr
Eingriff in das Recht auf Kundschaft
zurückweist. Auch der Schutz des Urheberrechts gehört hierher. Die französische Rechtsanschauung
geht in dieser Hinsicht noch um sehr vieles weiter als die deutsche; sie straft als concurrence déloyale zuweilen Handlungen,
die bei uns nicht allein rechtlich zulässig sind, sondern auch als unverfänglich gelten.