Kriegsscha
tzung,
Leistungen, welche eroberten Gebieten auferlegt werden.
Das
Militärstrafgesetzbuch für das
Deutsche Reich
[* 2] unterscheidet zwischen Kriegsscha
tzung und Zwangslieferung und versteht unter ersterer
Kontributionen in
Geld und unter
letzterer solche in
Naturalien.
Zur
Erhebung von Kriegsscha
tzungen ist nur der Höchstkommandierende berechtigt.