Kraut
,
nicht verholzendes
Gewächs, dessen
Stengel
[* 2] krautig
bleibt, die ein- und zweijährigen
Pflanzen und die
Stauden;
in vielen Gegenden speziell s. v. w. Kopf- oder Weißkohl, s. Kohl.
Kraut
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Kraut,
nicht verholzendes
Gewächs, dessen
Stengel
[* 2] krautig
bleibt, die ein- und zweijährigen
Pflanzen und die
Stauden;
in vielen Gegenden speziell s. v. w. Kopf- oder Weißkohl, s. Kohl.
Kraut
(Apfelkraut, Birnkraut, Apfelbutter, Seim, Obsthonig, Obstgelee), ein aus Äpfeln und Birnen zuerst am Niederrhein und in Westfalen [* 3] bereitetes Präparat, welches sich in neuerer Zeit weiter in Deutschland [* 4] verbreitet hat und als besonders bei Kindern sehr beliebtes, angenehm säuerlich und erfrischend schmeckendes Nahrungs- und Genußmittel große Beachtung verdient, weil es Gelegenheit bietet, den Überfluß reicher Obsternten trefflich zu verwerten.
Man verarbeitet übrigens auch
Zuckerrüben,
Möhren,
Topinambur und Weintrauben auf Kraut
, und das Fabrikationsverfahren besteht
stets darin, die genannten Materialien mit
Wasser über freiem
Feuer oder ohne
Wasser mit
Dampf
[* 5] zu kochen, dann zu pressen und
den Saft zu einem sehr dicken
Sirup einzukochen. Kraut
unterscheidet sich also vom
Mus
(Kreide)
[* 6] dadurch, daß
es keine
Faser enthält. Ein ähnliches
Fabrikat aus Traubensaft ist in
Frankreich und der
Schweiz
[* 7] als
Raisine im
Handel.
Kraut,
Wilhelm Theodor, ausgezeichneter Germanist, geb. zu Lüneburg, [* 8] widmete sich in Göttingen [* 9] und Berlin [* 10] unter Hugo, Savigny, Eichhorn juristischen Studien und habilitierte sich 1822 an ersterer Universität als Privatdozent. Drei Jahre später wurde er Beisitzer des Spruchkollegiums, 1828 außerordentlicher, 1836 ordentlicher Professor der Rechte. Der angedrohten Entlassung der sieben Professoren suchte er durch eine in Gemeinschaft mit fünf andern Professoren veröffentlichte Erklärung vorzubeugen, worin er die Handlungsweise der Sieben in jedem Betracht billigte. Von 1850 bis 1853 saß er als Abgeordneter der Universität in der hannöverschen Ständekammer. Er starb Von seinen Schriften heben wir hervor: »Grundriß zu Vorlesungen über das deutsche Privatrecht« (Götting. 1830; 6. Aufl. von F. Frensdorff, Berl. 1886) und »Die Vormundschaft, nach den Grundsätzen des deutschen Rechts« (Götting. 1835-59, 3 Bde.). Auch gab er »Das alte Stadtrecht von Lüneburg« (Götting. 1846) heraus.