Konvoi
(franz. convoi, spr. kóngwoa), Gefolge, Geleit, ein Transport mit seiner Bedeckung. Zu Lande beim Transport von Zufuhren, von Gefangenen etc. ist die militärische Begleitung (Eskorte), je nach ¶
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der Größe des Transports und der Gefahr eines Zusammenstoßes mit dem Feind, verschieden stark, besteht aus einer oder aus
mehreren Waffengattungen und versieht den Sicherheitsdienst während des Marsches oder während der Fahrt und den Wachtdienst
während der Ruhe. Zur See besteht der Konvoi
(Konvoi
ierung) in der Begleitung von Kauffahrteischiffen durch
Kriegsschiffe einer neutralen Macht. Ein solches Geleit dient dazu, das lästige Durchsuchungsrecht (s. d.) zur Kriegszeit unanwendbar
zu machen.
Die Holländer nahmen zuerst ein Geleitsrecht (Droit du convoi) in dem Sinn an, daß der neutrale Staat die Handelsschiffe seiner
Unterthanen von seinen Häfen aus bis zu ihrem Bestimmungsort durch Kriegsfahrzeuge begleiten läßt,
und daß die Undurchsuchbarkeit der letztern auf die geleiteten Schiffe
[* 3] ausgedehnt wird, wogegen der neutrale Staat die Verantwortlichkeit
für etwanige Neutralitätsverletzungen durch die konvoi
ierten Handelsschiffe übernimmt und dieselben in dieser Hinsicht
zu überwachen hat. Früher bestand vielfach sogar ein förmlicher Konvoi
zwang, indem Kauffahrer in Kriegszeiten bei Strafe
und Verlust des Versicherungsanspruchs nicht auf eigne Gefahr absegeln durften und zum Anschluß an die
von der Regierung angeordneten Konvois
sowie zur Befolgung der vom Befehlshaber ausgehenden Signale verpflichtet waren.