Titel
Konversion
(lat.), im logischen
Sinn
»Umkehrung« eines
Urteils, wobei dessen bisheriges
Subjekt zum
Prädikat, das
Prädikat
aber zum
Subjekt wird. Dieselbe ist zweifach, je nachdem die sogen.
Qualität des
Urteils (d. h. dessen bejahende oder verneinende
Eigenschaft) dabei unverändert bleibt oder gleichfalls in ihr Gegenteil verkehrt wird, in welch letzterm
Fall die Konversion
den
Namen
Kontraposition (Entgegensetzung) annimmt. In beiden
Arten kann die sogen.
Quantität des
Urteils (d. h. dessen allgemein
oder besonders lautende Aussage) entweder dieselbe bleiben (reine Konversion
simplex), oder gleichfalls in ihr Gegenteil
verkehrt werden (unreine Konversion
per accidens). So
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entstehen vier Fälle:
1) reine Konversion
, z. B.: kein Mensch ist ein Gott - kein Gott ist ein Mensch;
2) unreine Konversion
, z. B.: alle Menschen sind organische Wesen - einige organische Wesen sind Menschen;
3) reine Kontraposition, z. B.: alle Fixsterne [* 4] sind selbstleuchtende Körper - was nicht ein selbstleuchtender Körper ist, ist auch nicht ein Fixstern;
4) unreine Kontraposition, z. B.: alle innern Planeten
[* 5] sind der Sonne
[* 6] näher als die Erde - einige derjenigen Weltkörper, welche
der Sonne näher sind als die Erde, sind keine innern Planeten. Gewöhnlich wird nun ohne weiteres angenommen, wenn der umzukehrende
Satz wahr sei, so müsse der durch Konversion
daraus entstehende es auch sein, und darauf
der Konversions-
oder Umkehrungsschluß gegründet. Allein schon sehr gewöhnliche Beispiele zeigen, daß diese Annahme in
Bezug auf die reine Konversion
unrichtig ist.
Wird z. B. das wahre Urteil: alle Meteoriten sind kosmische Körper, einfach umgekehrt, so entsteht das einleuchtend falsche:
alle kosmischen Körper sind Meteoriten. Die reine Konversion
ist daher bei allgemeinen Urteilen nur dann, wenn
Subjekt und Prädikat Wechselbegriffe (s. d.) sind, die unreine Konversion
des allgemeinen
Urteils dagegen ohne Einschränkung erlaubt. Umgekehrt ist bei dem partikulären Urteil die reine Konversion
jederzeit, die unreine
aber nur unter der Voraussetzung gestattet, daß das im Prädikat des umzukehrenden Urteils dem Subjekt
zugesprochene Merkmal ein diesem beschränkten Umfang desselben ausschließend zukommendes sei; z. B.: einige Vögel
[* 7] leben
im Wasser - einige im Wasser lebende Geschöpfe sind Vögel, nicht aber: alle im Wasser lebenden Geschöpfe sind Vögel.
Dagegen: einige, nämlich nur die innern, Planeten sind der Sonne näher als die Erde - alle Planeten, welche der Sonne näher als die Erde sind, sind innere. Grund davon ist, daß der Umfang des Prädikats niemals kleiner als der des Subjekts, sondern diesem nur entweder gleich (Wechselbegriff) oder größer sein kann, daher (den einzigen Fall des Wechselbegriffs ausgenommen) jederzeit nur ein Teil des ganzen Umfangs des Prädikats mit dem Subjekt als verbunden gesetzt wird; z. B.: alle Dreiecke sind geometrische Figuren (es gibt aber auch noch solche geometrische Figuren, die keine Dreiecke sind, z. B. Vierecke, Kreise [* 8] etc.), daher: einige (nicht alle) geometrische Figuren sind Dreiecke.
Während aber aus obigem Grund nicht alles, was im Umfang des Prädikats liegt, mit dem Subjekt gesetzt sein muß, so muß aus demselben Grund alles, was vom Umfang des Prädikats ausgeschlossen ist, notwendig auch von dem damit zusammenfallenden (bei Wechselbegriffen) oder einen Teil desselben ausmachenden Umfang des Subjektbegriffs ausgeschlossen, d. h. die reine Kontraposition in jedem Fall gestattet sein. Dagegen ergibt die unreine nur dann, wenn das ursprüngliche Urteil ein allgemeines, nicht aber, wenn es ein besonderes ist, einen zulässigen Schluß; z. B.: wenn es wahr ist, daß alle gleichseitigen Dreiecke gleichwinkelig seien, so folgt, daß nicht nur kein nicht gleichwinkeliges Dreieck [* 9] gleichseitig sei, sondern auch die Wahrheit des darin eingeschlossenen Urteils, daß einige nicht gleichwinkelige Dreiecke nicht gleichseitig seien.
Lautet aber das ursprüngliche Urteil z. B.: einige Fische
[* 10] sind Karpfen, so entsteht durch unreine Kontraposition daraus das
falsche Urteil, daß, was nicht Karpfen, auch kein Fisch sei. Unbedingt geltende Umkehrungsschlüsse lassen sich daher (den
Fall der Wechselbegriffe ausgenommen) nur auf die unreine Konversion
und die reine Kontraposition gründen. In der
Finanzverwaltung bedeutet
Konversion
eine Schuldumwandlung, welche zu dem Zweck vorgenommen wird, um günstigere Bedingungen, wie Zinsermäßigung,
Änderung der Tilgungsfristen und Tilgungsverpflichtungen etc., zu erzielen. Vgl. Staatsschulden.