Kontradiktor
(lat.), im frühern Konkursverfahren derjenige, welcher an Stelle des Gesamtschuldners die angemeldeten Forderungen zu prüfen und nötigen Falls zu bestreiten und ihre Berechtigung oder Nichtberechtigung in Einzelprozessen mit den betreffenden Gläubigern zum Austrag zu bringen hatte.
Die deutsche Konkursordnung
kennt keinen besondern Kontradiktor
, sondern überläßt die Thätigkeit, welche diesem früher oblag, dem Konkursverwalter
(s.
Konkurs).