Kondemnation
(lat.),
Verurteilung; im Seekriegswesen die
Entscheidung, daß ein
Schiff
[* 2] als gute
Prise,
d. h. als nach völkerrechtlichen
Grundsätzen mit
Recht erbeutet, anzusehen sei (s.
Prise). Außerdem spricht man im
Seehandelsrecht
und namentlich im Seeversicherungswesen von der Kondemnation
eines
Schiffs dann, wenn dieses amtlich für reparaturunfähig oder reparaturunwürdig
erklärt worden ist. Nach dem deutschen
Handelsgesetzbuch (Art. 444) gilt ein seeuntüchtig
gewordenes
Schiff als reparaturunfähig, wenn die Reparatur desselben überhaupt nicht möglich ist
oder an dem
Ort, wo das
Schiff sich
befindet, nicht bewerkstelligt, dasselbe auch nicht nach dem
Hafen, wo die Reparatur auszuführen wäre, gebracht werden kann.
Dagegen ist ein
Schiff reparaturunwürdig, wenn die
Kosten der Reparatur ohne Abzug für den Unterschied
zwischen alt und neu mehr betragen würden als drei
Viertel seines frühern
Wertes. Beides muß durch das Ortsgericht nach
Anhörung von
Sachverständigen und mit Zuziehung eines Landeskonsuls, wo ein solcher vorhanden, festgestellt werden. Ist
keine Behörde am
Ort vorhanden, so erfolgt die Kondemnation
lediglich durch
Sachverständige (Art. 499). Die Kondemnation
berechtigt
den Versicherten dem Versicherer gegenüber, das
Schiff oder das
Wrack zum öffentlichen Verkauf zu bringen. Der
Schaden, für
welchen der Versicherer haftet, besteht alsdann indem Unterschied zwischen dem Reinerlös und dem Versicherungswert (Art.
877). Die Kondemnation
und der daraufhin erfolgende Verkauf beendigen den Heuervertrag gegenüber
dem Schiffsvolk.
Vgl. Deutsche [* 3] Seemannsordnung, § 56.