(lat. comitia), die röm.
Volksversammlungen, nach
Comitium, dem in
Rom
[* 3] zwischen dem
Forum
[* 4] und der
Kurie gelegenen,
für
Volksversammlungen bestimmten
Ort, benannt. Es gab Kuriat-, Centuriat- und Tributkomitien;
über Art
und Bedeutung derselben s.
Rom, das alte
(Verfassung).
(Comitia), im alten Rom die Bürgerversammlungen, in denen das gesamte Volk, in seine Abteilungen gegliedert,
auf Berufung und unter Leitung einer hierzu berechtigten Magistratsperson über einen von dieser fragweise
gestellten Vorschlag (rogatio) abstimmte. Außer ihnen gab es noch Contiones (Volksversammlungen), zu denen das Volk von irgend
einer Magistratsperson berufen wurde, um Mitteilungen entgegenzunehmen und Reden anzuhören. Die Komitien
waren nach
den verschiedenen Einteilungen des röm. Volks verschieden.
In den ältesten, Kuriatkomitien
(comitia curiata), kamen die ursprünglich allein berechtigten Patricier
auf dem Comitium, einem Platze zwischen dem Forum und der Curia, vom Könige oder Zwischenkönige (interrex) berufen, nach
ihrer Einteilung in 30 Kurien von je 10 Geschlechtern zusammen. Seit Servius Tullius gingen ihre Hauptvorrechte auf die Centuriatkomitien
(comitia centuriata) über. Diese waren Versammlungen der Bürgerschaft nach ihrer militär.
Gliederung außerhalb des städtischen Friedensbezirks (pomerium) auf dem Marsfelde. Es stimmten hier sämtliche unbescholtene
Bürger, Patricier wie Plebejer, unter dem regelmäßigen Vorsitze der Konsuln, innerhalb der Vermögensklasse (s.
Census) und Centurie (s. d.), der sie zugeteilt waren.
Die Centuriatkomitien
wurden durch den Magistrat mittels Edikts angesagt, der Gegenstand der Abstimmung,
die Rogation, hing innerhalb eines vorhergehenden Zeitraums von wenigstens 3 Markttagen, d. h.,
da diese alle 8 Tage stattfanden, von 17 Tagen (trinundinium), öffentlich aus. Nur wenn die Auspizien (s. Augurn) günstig waren,
durften die Komitien
abgehalten werden. Die Abstimmung erfolgte zuerst mündlich, in der spätern Zeit der Republik
durch die in eine Stimmliste zu legenden Täfelchen.
Jeder Stimmende erhielt zwei Täfelchen, bei Gesetzesvorschlägen eins mit V(ti) R(ogas) zur Billigung, eins mit A(ntiquo)
zur Verwerfung des Vorschlags. Die Strafgerichtsbarkeit kam den Centuriatkomitien
allmählich dadurch abhanden, daß das Volk
die Untersuchung erst von Fall zu Fall, dann für immer, besondern Kommissionen (questiones) übertrug,
die so zu stehenden Gerichtshöfen wurden. Das Recht, über Gesetze, sowie das, über Krieg und Frieden zu beschließen, teilten
die Centuriatkomitien
schon seit 472 mit den Tributkomitien (comitia tributa). Es trat das Volk in diesen nach Distrikten zusammen,
die durch die geogr. Abteilung des röm.
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