Kolonialamt
,
(nicht offizielle) Bezeichnung für die Kolonialabteilung des Auswärtigen Amtes in Berlin, [* 2] welch letzterer seit sämtliche im Auswärtigen Amte vorkommenden Angelegenheiten kolonialer Natur übertragen sind. Neben den bereits vorhandenen drei Abteilungen (politische, handelspolitische und Rechtsabteilung) ist die vierte (Kolonial-) Abteilung dazu berufen, in den eigentlichen Kolonialangelegenheiten unmittelbar unter der Verantwortlichkeit des Reichskanzlers zu fungieren, in dem der Abteilungsdirigent (seit Geheimer Legationsrat Kayser) dem Reichskanzler unmittelbar Vortrag erstattet und unter der Bezeichnung »Auswärtiges Amt, Kolonialabteilung« die von dieser Abteilung ausgehenden Schriftstücke selbst zeichnet.
Soweit es sich dagegen um die allgemeine
Politik und um die Beziehungen zu auswärtigen
Staaten handelt, bleibt die Kolonialabteilung
dem
Staatssekretär des
Auswärtigen
Amtes unterstellt. Wie aus den
Motiven zum Reichshaushaltsetat für das Jahr 1890/91 hervorgeht,
soll auf diese
Weise die völlige Loslösung der Kolonialsachen von dem
Auswärtigen
Amte angebahnt, mithin
aus der Kolonialabteilung ein wirkliches Kolonialamt
werden. Als sachverständiger Beirat für koloniale Angelegenheiten
ist der Kolonialabteilung ein
Kolonialrat (s. d.) beigegeben.