Kollation
die Verleihung niederer Pfründen durch den Bischof oder (in der evangelischen Kirche) durch den Landesherrn; in Klöstern das mäßige Abendessen an Fasttagen, welche Bezeichnung dadurch entstanden sein soll, daß in den Abendversammlungen vor dem Essen [* 2] ein Kapitel aus den »Collationes patrum Sceticorum« des Johannes Cassianus vorgelesen werden mußte; danach überhaupt ein außer der bestimmten Essenszeit genossenes einfacheres Mahl. Auch s. v. w. Vergleichung einer Abschrift mit dem Original. - In der Rechtssprache (collatio bonorum) die »Einwerfung« der Güter gewisser Erben in die zu teilende Erbmasse.
Zweck dieser Kollation
sverbindlichkeit, im französischen
Recht »rapport«, im preußischen
Landrecht »Ausgleichung« genannt,
ist die Aufhebung einer Ungleichheit unter den
Erben, welche dadurch entstanden ist, daß einzelne
Erben schon bei
Lebzeiten des
Erblassers etwas aus dessen
Vermögen vorweg erhalten haben. Zur Kollation
verpflichtet sind aber nur die
Deszendenten
des
Erblassers, welche miteinander zur
Erbfolge berufen werden, wofern nicht etwa der
Erblasser in einem
Testament die Kollation
erlassen
hat. Auch darf dadurch der
Pflichtteil der
Erben nicht verletzt werden. Namentlich ist die
Mitgift und das
zur Begründung eines selbständigen
Haushalts oder Berufsgeschäfts Gegebene zu »konferieren«.
Vgl. Preußisches
Landrecht,
II, 2, § 287 ff., 303 ff.;
Fein, Das
Recht der Kollation
(Heidelb. 1842);