Klausel
(lat.
Clausula, Vorbehalt,
Bedingung), Nebenbestimmung bei einem
Rechtsgeschäft, welche die
Sicherung,
aber zumeist auch eine gewisse Einschränkung seiner rechtlichen Wirksamkeit sowie die Verwirklichung der Absicht der Kontrahenten
zum
Zweck hat. Zu den sogen. Gültigkeitsklauseln
gehören insbesondere die konfirmatorischen,
welche schlechthin bestätigen, was entweder früher gesagt oder gethan, oder in derselben
Schrift enthalten
ist, wie sie
oft in
Testamenten vorkommen, und deren hauptsächlichste die sogen. Kodizillarklausel
ist, dahin gehend, daß das
Testament, wenn es für ungültig erklärt werde, doch wenigstens als
Kodizill (s. d.) aufrecht
erhalten werden solle; die reservatorischen oder Vorbehaltsklauseln
, durch welche ein Teil gewisse Gegenstände ausdrücklich
von dem
Inhalt des eingegangenen
Rechtsgeschäfts ausnimmt, und die derogatorische Klausel
, vermittelst welcher in
einem
Gesetz alle frühern entgegenstehenden Bestimmungen aufgehoben, oder durch welche in einem
Testament entweder frühere
Anordnungen für aufgehoben erklärt werden, oder der gegenwärtige letzte
Wille als unanfechtbar und unwiderruflich hingestellt
werden soll.
Kassatorisch nennt man eine Klausel
, wenn in einem gewissen
Fall das abgeschlossene
Rechtsgeschäft als gar nicht abgeschlossen
gelten soll. Sicherheitsklauseln
dagegen sind diejenigen, mit denen man sich und seinen Vorteil sichern
will.
In den Verzichtsklauseln
läßt man auf alle oder auf einzelne dem eingegangenen
Rechtsgeschäft etwa entgegenstehende
Einreden oder auf andre Vorteile verzichten. Die Solennitätsklauseln
, welche in Wahrung feierlicher
Formen bestehen, wie die
Klausel
»von
Rechts wegen« am
Schluß richterlicher Erkenntnisse, haben eigentlich kein rechtliches
Interesse.
Dagegen können einem
Wechsel allerlei Klauseln
mit rechtlicher Bedeutung beigefügt werden, namentlich die Klausel »nicht
an
Order«, wodurch dem
Wechsel die Begebbarkeit auf andre genommen, oder die Klausel
»ohne
Protest«, wodurch dem
Nachmann von seinem Vormann die eventuelle Verbindlichkeit zur Protesterhebung erlassen
wird. Unter der sogen.
Wechselklausel versteht man dagegen ein wesentliches Erfordernis eines jeden
Wechsels, nämlich die
in diesen selbst ausdrücklich aufzunehmende Bezeichnung als
Wechsel (»Gegen diesen
Wechsel zahlen Sie« etc.). Berüchtigt
war bei frühern völkerrechtlichen
Abmachungen die sogen.
Clausula
rebus sic stantibus, wonach in der Folgezeit bei völlig
veränderter Sachlage der abgeschlossene
Vertrag nicht binden sollte.
Historisch wichtig ist die sogen.
salvatorische Klausel
, welche den frühern deutschen
Reichsgesetzen beigefügt wurde, um ausdrücklich zu erklären, daß diese
Gesetze nur insoweit Anspruch auf Gültigkeit haben sollten, als die Landesgesetzgebung der einzelnen zum
Reiche gehörigen
Länder keine anderweiten Bestimmungen enthalte. Über Klausel
der Meistbegünstigung s.
Handelsverträge.