Klarieren
(neulat.), klären, bereinigen, frei machen; ein
Schiff
[* 2] und seine
Ladung verzollen und dadurch zum ungehinderten
Absegeln oder Einsegeln frei machen; daher Klarierungsschein (Zollklarierungsschein), der
Schein,
den der
Schiffer in den Seestädten
vom
Zollamt erhält, daß
Schiff und
Ladung in gehöriger
Ordnung und der
Zoll bezahlt sei. In der
Regel wird
die Klarierung von den
Schiffsmaklern besorgt, welche ebendeshalb auch Klarierer
(Schiffsklarierer) genannt werden. Auch wird
zwischen dem Klarieren
bei dem Aussegeln (Ausklarierung) und bei dem Einsegeln des
Schiffs (Einklarierung) unterschieden.