Kirchenord
nungen,
von den evangelischen
Landesherren in früherer Zeit kraft der ihnen zustehenden
Kirchengewalt erlassene
Verfügungen über die
Verfassung und
Verwaltung der
Kirchen. Die Grundlage sämtlicher Kirchenord
nungen bilden der
Unterricht
der Kirchenvisitatoren an die Pfarrherren im Kurfürstentum
Sachsen,
[* 2] 1528 von
Melanchthon und
Luther bearbeitet, die
Artikel
des Visitationskonvents zu
Schwabach
[* 3] und die Visitationsordnung des
Markgrafen von
Brandenburg
[* 4] 1528. Die meisten Kirchenord
nungen bestehen
aus zwei Hauptteilen, von denen der erstere die Credenda (die
Lehre),
[* 5] der zweite die Agenda, nämlich
Besetzung der
Kirchenämter, Verhältnisse der
Superintendenten,
Visitation,
Disziplin, Eheordnung, Schuleinrichtung,
Rechte und
Freiheiten der
Kirchen- und Schuldiener,
Verwaltung der
Kirchengüter,
Armenpflege etc., enthält. An ihre
Stelle sind mit der
Zeit teils einzelne kirchliche
Verordnungen, teils Kirchenagenden getreten, welche vorzüglich die
Liturgie
in sich fassen.
Vgl.
Richter, Die evangelischen Kirchenord
nungen des 16.
Jahrhunderts (Weim. 1846, 2 Bde.).