Kaution
(lat.,
Sicherheitsleistung), ein
Akt, wodurch die künftige
Verletzung eines
Rechts entweder verhütet, oder wodurch
für den
Fall ihres
Eintritts die Wiederherstellung dieses
Rechts gesichert werden soll.
Will man lediglich feststellen, daß
und in welchem
Umfang ein Anspruch bestehe, so genügt in der
Regel ein
Vertrag der Beteiligten (Verbalkaution
),
wohin die vorläufige Feststellung einer
Konventionalstrafe oder des zu ersetzenden
Wertes oder
Schadens für den
Fall künftiger
Verletzung gehört.
Unter Umständen kommt, um die Anfechtbarkeit eines
Rechtsgeschäfts auszuschließen, oder auch lediglich behufs der Einwirkung
auf das
Gewissen des Beteiligten ein eidliches
Versprechen (juratorische Kaution
) hinzu. Eine
Realkaution, die durch
Stellung tüchtiger
Bürgen oder ausreichende Pfandbestellung (Kaution
shypothek) oder
Hinterlegung einer Geldsumme geleistet
wird, ist nötig, wenn beabsichtigt wird, die
Durchführung eines Anspruchs gegen den Mangel eines Gegenstandes, aus
dem er
befriedigt werden kann, oder gegen sonstige Hindernisse, z. B.
Flucht des Verpflichteten, zu sichern.
Zuweilen werden gerichtliche Maßregeln nötig, wie
Beschlagnahme einer streitigen
Sache oder eines die
Hilfsvollstreckung sichernden Gegenstandes
(Sequestration,
Arrest) oder Einweisung des Berechtigten in den
Besitz einer
Sache.
Kaution
kommt im
Zivil- wie im
Strafprozeß vor, im letztern namentlich als
Sicherheitsleistung für die
Freilassung aus der
Untersuchungshaft,
wofern die
Verhaftung des Angeschuldigten lediglich wegen des
Verdachts der
Flucht angeordnet ist. (Vgl.
Deutsche
[* 2] Strafprozeßordnung, § 117 ff.) Verwalter fremden
Vermögens, wie Kassenbeamte, Rechnungsführer, Vormünder, Nutznießer
u. dgl., sind vielfach zur
Sicherheitsleistung verpflichtet.