Kassāten
gehen
, s.
Kassation (Tonstück).
Kassaten gehen
5 Wörter, 43 Zeichen
gehen
, s.
Kassation (Tonstück).
(franz. cassation), bei Urkunden und Handschriften das Zerreißen oder Ausstreichen, um deren Ungültigkeit äußerlich zu kennzeichnen;
bei Personen, welche ein Amt bekleiden, besonders bei Offizieren und Beamten, die Entlassung aus dem Dienste, [* 4] die Entsetzung (s. Disziplinargewalt);
bei Entscheidungen und Bestimmungen versteht man unter Kassation die Aufhebung derselben, welche eintritt, wenn wesentliche Formen dabei verletzt wurden, oder wenn der Inhalt bestehenden Gesetzen zuwider ist, besonders wenn eine Amtsbehörde den Kreis [* 5] ihrer Amtsgeschäfte überschritten hat;
so können ein Vertrag, Testament, eine Ehe, ein Privilegium, die Verhandlungen einer Behörde, ein gerichtliches Verfahren, ein Richterspruch kassiert, d. h. für unwirksam, für null und nichtig erklärt, werden.
Insbesondere spricht man von der Kassation eines gerichtlichen Urteils, wenn dasselbe von dem zuständigen Obergericht aus Rechtsgründen für nichtig erklärt (vernichtet, kassiert) wird. Vgl. Revision. - In der Musik wurde Kassation (ital. cassazione) im 18. Jahrh. ein zur Aufführung im Freien, besonders als Abendmusik oder Ständchen, bestimmtes mehrsätziges Tonstück für mehrere Instrumente genannt (vgl. Serenade).