Kanonisches
Recht
(Jus canonicum, benannt nach den Recht
ssatzungen [canones] der
Kirche), das in
Deutschland
[* 2] rezipierte
Recht, welches innerhalb der christlichen
Kirche sich ausbildete. Dasselbe entstand unter kirchlicher
Autorität, namentlich
durch die Beschlüsse der
Konzile und durch die
Dekretalen der
Päpste. Das kanonische Recht
enthält nicht
bloß
Satzungen über rein kirchliche Angelegenheiten, es umfaßt vielmehr auch eine bedeutende
Summe strafrecht
licher, zivilrechtlicher
und prozessualischer Vorschriften.
Bei uns in
Deutschland ist das kanonische Recht
rezipiert, wie es sich in dem
Kodex des
Jus canonicum, dem
Corpus juris canonici
(s.
Corpus juris), vorfindet. Es hat, wie das
römische Recht, nur subsidiäre Geltung; doch geht es dem
römischen
Recht vor: indem es zwar gleichzeitig mit dem letztern, aber im derogierenden
Verhältnis zu diesem
Aufnahme fand
(s.
Deutsches Recht). Nicht gleichbedeutend mit kanonischem
Recht ist übrigens der
Ausdruck
Kirchenrecht, d. h. der Inbegriff
der auf die
Kirche bezüglichen Recht
snormen. Denn das
Kirchenrecht ist nicht allein im kanonischen
Recht enthalten, und letzteres
enthält nicht bloß kirchliche
Satzungen, was sich aus der Machtstellung der
Kirche im
Mittelalter erklärt, welche ihre
Gesetzgebung
und Recht
sprechung auch auf weltliche
Dinge ausdehnte.
Vgl.
Schulte, Geschichte der
Quellen und Litteratur
des kanonischen
Rechts (Stuttg. 1875-80, 3 Bde.).