Judikātsobligation,
der neue Titel, den der Gläubiger dadurch für seinen Anspruch erlangt, daß der Beklagte zu einer Leistung oder einer Unterlassung verurteilt ist. Das ist auch heute nicht ohne Bedeutung. Ist nämlich das Urteil nach Lage des Falles so allgemein gehalten, daß daraus Zwangsvollstreckung nicht begehrt werden kann, vielmehr zu diesem Zweck noch nähere Feststellungen ergehen müssen (z. B. Liquidation der Höhe des zugesprochenen Schadens), oder ist die Leistung nicht erzwingbar, sodaß der Gläubiger nun auf das Interesse klagt, so braucht die neue Klage nicht auf den ursprünglichen Titel zurückzugehen, sondern gründet sich auf das ergangene Urteil. Der Kläger macht also den in der Verurteilung liegenden Titel, die J., geltend. Auch ist der so bestehende Anspruch nicht mehr der kurzen Verjährung unterworfen, selbst nicht bei Wechselforderungen.