Jüngstenrecht.
Obwohl das Vorrecht der
Erstgeburt eine alte und in den meisten
Ländern vorherrschende
Institution ist,
so finden sich doch in den meisten europäischen
Ländern und sonst
Spuren
einer Bevorzugung des jüngsten
Sohns, wie in der
Josephssage. So wird im Rigsmâl
(Edda) der jüngste Sohn
Jarls der erste König etc. Auch in
England (wo
es borough-english heißt),
Deutschland,
[* 2] Rußland, der
Tatarei finden sich
Spuren eines Jüngstenre
chts. Das französische
»Droit
de juveigneurie« gehört jedoch nicht hierher.
Vgl. Liebrecht, Zur Volkskunde (Heilbr. 1879).