Isolierhaft
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s. Einzelhaft.
Isolierhaft
3 Wörter, 28 Zeichen
Isolierhaft,
s. Einzelhaft.
diejenige Vollstreckungsart der Freiheitsstrafen, bei welcher jeder Gefangene in unausgesetzter Trennung von seinen Mitgefangenen gehalten wird. Das Institut der Einzelhaft verdankt seine Entstehung dem Streben nach einer den Grundsätzen der Humanität angemessenen Gefängnisreform, welches in der Mitte des vorigen Jahrhunderts seinen Anfang nahm und namentlich die Besserung der Sträflinge bezweckte. Seine praktische Durchführung aber hat das System der Einzelhaft zuerst in Philadelphia [* 3] in der daselbst 1791 gegründeten Gefängnisanstalt gefunden, weshalb dasselbe auch das pennsylvanische System genannt wurde.
Nach dem ältern pennsylvanischen System aber bestand die Einzelhaft in vollständiger Trennung des Gefangenen von allem menschlichen Verkehr; auch ließ man denselben ohne Beschäftigung, damit er um so eher zu religiösen und reumütigen Betrachtungen angeregt werden könne. Allein die Gefährlichkeit dieses Systems für physische und geistige Gesundheit des Inhaftierten zeigte sich nur zu bald und führte zu dem sogen. neuern pennsylvanischen System, welches den Sträfling nur von seinen Mitgefangenen trennt, aber dessen angemessene Beschäftigung sowie den Verkehr mit den Beamten und dem Geistlichen der Anstalt nachläßt.
Unter den verschiedenen Strafanstalten, welche zum Zweck der Einzelhaft nach amerikanischem Vorbild in Europa [* 4] eingerichtet wurden, sind die zu Pentonville in London, [* 5] Moabit bei Berlin, [* 6] Bruchsal in Baden, [* 7] Löwen [* 8] in Belgien, [* 9] zu Nürnberg [* 10] und zu Christiania [* 11] in Norwegen [* 12] die bekanntesten. Auch die europäische Gesetzgebung hat das Prinzip der Einzelhaft berücksichtigt, nachdem in der Litteratur namentlich Ducpétiaux in Brüssel [* 13] und Mittermaier in Heidelberg [* 14] sowie neuerdings (wenn schon mit Einschränkungen) Holtzendorff dafür aufgetreten waren.
Dabei wird jedoch in der Theorie darüber gestritten, ob die Einzelhaft als besondere Strafart oder nur als eine eigentümliche Strafvollstreckungsart, oder ob sie als eine der Gattung nach härtere Strafe aufzufassen sei als die Gefängnisstrafe ohne Einzelhaft. Nach dem deutschen Reichsstrafgesetzbuch (§ 22), welches die Einzelhaft bei Verbüßung von Zuchthaus- und Gefängnisstrafen statuiert, erscheint dieselbe nur als besondere Strafvollstreckungsart, welche nach Ermessen der Gefängnisverwaltung eintreten kann.
Auch faßt das deutsche Strafgesetzbuch die Einzelhaft nicht als einen härtern Strafmodus auf und zieht dieselbe bei Berechnung der Strafdauer ebendeshalb nicht in besondere Berücksichtigung. Übrigens pflegt die moderne Strafgesetzgebung regelmäßig eine bestimmte Zeit festzusetzen, über die hinaus die Einzelhaft ohne Zustimmung des Sträflings nicht ausgedehnt werden darf. Nach dem deutschen Strafgesetzbuch ist dies Maximum auf 3, in Belgien auf 10 und Holland auf 3, in Schweden auf 1½, in Dänemark [* 15] auf 3½ und in Norwegen auf 4 Jahre bestimmt.
Übrigens kommt die Einzelhaft auch als Disziplinarstrafmittel gegenüber besonders widerspenstigen Gefangenen und wegen Verletzungen der Hausordnung vor. Neuerdings überwog auf den internationalen Gefängniskongressen zu London (1872) und zu Stockholm [* 16] (1875) die Meinung, daß Einzelhaft vornehmlich für Untersuchungsgefangene und auf kurze Zeit Verurteilte Vorteile verspricht, für lange Zeitfristen dagegen bedenklich wird. Am allgemeinsten und konsequentesten ist die Einzelhaft in Belgien durchgeführt.
Abgesehen von grundsätzlichen Bedenken, ist es die Kostspieligkeit der Gefängnisbauten, die ihrer allgemeinen Durchführung im Weg steht. S. Gefängniswesen.
Vgl. Mittermaier, Die Gefängnisverbesserung etc. (Erlang. 1860);
Füßlin, Die Einzelhaft nach fremden und sechsjährigen eignen Erfahrungen (Heidelb. 1855);
Ducpétiaux, Des conditions d'application du système de l'emprisonnement séparé ou cellulaire (Brüss. 1857);
v. Holtzendorff, Gesetz oder Verwaltungsmaxime (Berl. 1861);
Hänell, System der Gefängniskunde (Götting. 1866), insbesondere auch die Gutachten von d'Alinge, Valentini u. a. in den Protokollen des deutschen Juristentags. ¶