Inhaltserklärung
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Inhaltserklärung
(lat.), Erklärung;
in der Logik s. v. w. Definition;
im Rechtswesen die offizielle Angabe über einen Zustand oder eine Thatsache, insbesondere die eine Haftverbindlichkeit bedingende Erklärung (so deklariert der Schuldner seine Insolvenz vor Gericht, der Absender dem Frachtführer Wert und Beschaffenheit von ihm überlieferten Gütern);
besonders üblich im Steuerwesen als Angaben über Thatsachen, welche zur Bemessung der Steuerschuldigkeit dienen;
dann im Handel die für Zwecke der Frachtberechnung, statistischer Erhebungen oder der Verzollung vom Warenführer abzugebende Erklärung über die Gegenstände, welche über die Grenze verbracht werden sollen. In Deutschland [* 3] werden generelle und spezielle Deklaration unterschieden.
Die generelle Deklaration, welche bei der Einfuhr auf Eisenbahnen (Ladungsverzeichnis) oder von der See her (Manifest) abzugeben ist, muß nach dem Zollgesetz von 1869 enthalten: die Zahl der Wagen oder bei Schiffen Namen oder Nummer;
Namen und Wohnort der Warenempfänger;
Zahl der Kolli, Verpackungsart, Zeichen und Nummern derselben, Gattung der Waren im allgemeinen;
außerdem beim Eingang auf der Eisenbahn das Bruttogewicht der Waren.
Die Richtigkeit dieser Angaben muß der Deklarant versichern und durch seine Unterschrift verbürgen. In der speziellen Deklaration, deren es in der Regel für weitere Abfertigung der eingeführten Waren, dann bei Waren, welche nicht auf der Eisenbahn oder zu Schiff [* 4] eingehen, bedarf, sind Menge und Gattung der Waren nach den Benennungen und Maßstäben des Zolltarifs anzugeben sowie, welche Abfertigungsform begehrt wird. Die Deklaration hat in der Regel schriftlich zu erfolgen. Die mündliche Deklaration ist zugelassen bei Ladungen, für welche weniger als 9 Mk. Zoll zu zahlen ist, dann bei von Reisenden mitgeführten und nicht für den Handel bestimmten Gegenständen.
Bei nicht rechtzeitiger Abgabe der Deklarationen werden die Waren auf Kosten und Gefahr der Interventen in amtlichen Gewahrsam
genommen. Unrichtige oder unterlassene Deklaration verbotener Gegenstände, falsche spezielle Deklarationen
u. dgl. konstituieren den Begriff der strafbaren Konterbande oder Defraudation. Der Regel nach wird diese schon dann als verübt
angenommen, wenn die betreffenden Thatsachen erwiesen sind; des Nachweises der rechtswidrigen Absicht bedarf es nicht. Waren,
welche mit der Post eingehen, muß eine im Ausland ausgestellte Deklaration (Inhaltserk
lärung) beigegeben sein. Ebenso
sind Sendungen, welche mit der Post nach dem Ausland gehen, mit 2-4 teils in deutscher, teils in englischer oder französischer
Sprache
[* 5] ausgestellten Deklarationen zu versehen. Für dieselben sind gedruckte Formulare zu benutzen.
böhmische, die Kundgebung, welche der Tschechenführer Rieger verfaßte und dem Vorsitzenden des böhmischen Landtags überreichte. In dieser Deklaration veröffentlichten 82 tschechische Abgeordnete ihr politisches Programm und begründeten ihr Nichterscheinen im neugewählten Landtag damit, daß das historische Staatsrecht der böhmischen Krone nur dann die gehörige Berücksichtigung finden könne, wenn die böhmische Nation gegenüber dem österreichischen Staat und dem Kaiser auf gerechte Weise vertreten sei. Deklaranten nennen sich die Unterzeichner der Deklaration sowie deren Anhänger.
Vgl. Léger, La diète de Bohême et le féderalisme (Par. 1868).