Indemnität
(lat.), s. v. w. Straflosigkeit; im parlamentarischen
Leben die
Entbindung des
Ministeriums von der Verantwortlichkeit für einen Staatsakt durch nachträgliche Zustimmung seitens
der
Kammern. Die Indemnität
sbill (indemnity-bill) spielt namentlich im englischen Verfassungsleben eine bedeutende
Rolle.
Hat nämlich die
Regierung etwas verfügt, wozu ihr nach der
Verfassung ein formelles
Recht nicht zustand,
was sie aber im
Interesse des gemeinen Wohls verfügen zu müssen glaubte, so kommen die
Minister beim nächsten
Parlament um
eine Indemnität
sbill ein, weil sie sonst auf
Grund ihrer Verantwortlichkeit zur Rechenschaft gezogen werden würden.
Natürlich würde das
Parlament die nachgesuchte I. verweigern und wegen geschehener Verfassungsverletzung
gegen die
Minister
Anklage erheben können. Die Erteilung der I. ist übrigens auch in das Verfassungsleben andrer konstitutioneller
Staaten übergegangen, wie denn namentlich in
Preußen
[* 3] nach dem siegreichen
Krieg 1866 von der
Regierung um I. für die Zeit
(Konfliktsperiode), in welcher ohne verfassungsmäßiges
Budget regiert worden war, nachgesucht und das
Indemnität
sgesetz von dem Abgeordnetenhaus mit großer
Majorität genehmigt worden ist.
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Im Das Lexikon des Zeitungslesers, 1951
Indemnität.
Entschädigung, auch nachträgliche Gutheißung einer Rechtswidrigkeit.