In
integrum
restitutio
(lat.), s.
Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand.
In integrum restitutio
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In
integrum
restitutio
(lat.), s.
Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand.
in den vorigen Stand (Restitution, lat. Restitutio in integrum), Wiederherstellung eines frühern Rechtszustandes; im römischen und gemeinen deutschen Recht ein Rechtsmittel, vermöge dessen der von einem Rechtsnachteil Betroffene aus Gründen der Billigkeit eine Beseitigung jenes Rechtsnachteils und eine Wiederherstellung des verlornen Rechtszustandes erwirken konnte. Der Grundgedanke dieses Rechtsinstituts war der, eine Ausgleichung des strengen Rechts mit der Billigkeit herbeizuführen.
Daher fand Restitution namentlich dann statt, wenn Handlungen oder Unterlassungen eines Verletzten auf einen Irrtum desselben
zurückzuführen, oder wenn Zwang oder Betrug den also Geschädigten zu der Handlung oder Unterlassung bestimmt hatten. Ebenso
war bei Unterlassungen die Abwesenheit des Verletzten ein Restitutio
nsgrund. Am wichtigsten von allen
Gründen aber war die Minderjährigkeit, indem das Gesetz den Schutz für Minderjährige auf Gemeinden und kirchliche Korporationen,
die Praxis aber auch auf andre Bevormundete und auf andre juristische Personen ausdehnte.
Die moderne Gesetzgebung hat jedoch die Wiedereinsetzung als ein privatrechtliches Rechtsmittel nicht beibehalten, wohl aber als ein solches für den Zivil- und Strafprozeß, namentlich zur Beseitigung von Rechtsnachteilen, welche durch die unverschuldete Versäumnis von Fristen und Terminen erwachsen sind. Der Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs kennt das Institut der Wiedereinsetzung nicht. Dagegen gibt die deutsche Zivilprozeßordnung (§ 211 ff.) das Rechtsmittel der Wiedereinsetzung gegen die unverschuldete Versäumnis einer Notfrist.
War eine Partei oder deren Bevollmächtigter durch höhere Gewalt, d. h. durch ein Naturereignis oder einen andern unabwendbaren Zufall, an der Einhaltung einer Notfrist, z. B. an der rechtzeitigen Einlegung der Berufung, verhindert, so kann der Verletzte um Restitution nachsuchen. Das Rechtsmittel ist aber auch dann gegeben, wenn das Schriftstück, dessen Zustellung zur Wahrung der Notfrist erforderlich war, spätestens am dritten Tag vor Ablauf [* 3] dieser Notfrist dem Gerichtsvollzieher oder, wo die Zustellung durch Vermittelung des Gerichtsschreibers zulässig ist, dem letztern zum Zweck der Zustellung übergeben ist.
In dem letztern Fall muß der Antrag auf Wiedereinsetzung innerhalb eines Monats seit Ablauf der versäumten Notfrist gestellt
werden, während außerdem hierzu eine Frist (Restitutio
nsfrist) von zwei Wochen von der Beseitigung des Hindernisses an läuft.
Im Strafprozeß kann die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung von Fristen und Terminen überhaupt stattfinden, wofern unabwendbare Zufälle
die Versäumnis herbeiführten, also namentlich Naturereignisse oder der Umstand, daß der Antragsteller
ohne sein Verschulden keine Kenntnis von einer Zustellung erhielt. Das Gesuch um Wiedereinsetzung muß binnen einer Woche nach Beseitigung
des Hindernisses, d. h. des
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Versäumnisgrundes, bei dem betreffenden Gericht angebracht werden. Mit dem Gesuch muß zugleich die versäumte Handlung nachgeholt werden.
Vgl. Deutsche [* 5] Strafprozeßordnung, § 44 ff.