Imploránt
(lat.), in der Exekutionsinstanz Bezeichnung für denjenigen, welcher den Antrag auf gerichtliche Hilfe (Imploration) stellt;
der Gegner desselben heißt Implorat (s. Zwangsvollstreckung);
auch s. v. w. Impetrant.
Imploránt
63 Wörter, 522 Zeichen
Im Meyers Konversations-Lexikon, 1888
Imploránt
(lat.), in der Exekutionsinstanz Bezeichnung für denjenigen, welcher den Antrag auf gerichtliche Hilfe (Imploration) stellt;
der Gegner desselben heißt Implorat (s. Zwangsvollstreckung);
auch s. v. w. Impetrant.
Im Brockhaus` Konversationslexikon, 1902-1910
Imploránt
(lat.) wurde im frühern Prozeßrecht derjenige genannt, welcher in der Exekutionsinstanz den Antrag auf gerichtliche Hilfe gegen seinen Gegner (den Implorāten) stellte (s. auch Impetrant), im altpreuß.
Prozesse auch wohl diejenige Partei, welche die Nichtigkeitsbeschwerde einlegte.