Immobiliar
verkehrssteuern,
s. Verkehrssteuern.
Immobiliarverkehrssteuern
3 Wörter, 47 Zeichen
Immobiliarverkehrssteuern,
s. Verkehrssteuern.
hießen früher die auf den Umlauf von Gütern gelegten Abgaben, wie Passagezölle, Brücken-, Wegegelder; zu denselben werden auch noch heute die in Frankreich, Italien, [* 3] Österreich, [* 4] England vorkommenden Transportsteuern gerechnet. Doch versteht man unter Verkehrssteuern jetzt vorwiegend Abgaben, welche unter verschiedenen Benennungen (Kaufaccise in Baden, [* 5] Konfirmationstaxe früher in Nassau, Handänderungsabgabe in einigen Kantonen der Schweiz, [* 6] Registrierungsgebühr, bez. Enregistrement in Frankreich, Stempelsteuer etc.), ohne den Personal-, Ertrags- oder Aufwandsteuern zugerechnet werden zu können, den Verkehr mit Vermögenswerten belasten. Auch rechnet man denselben mancherlei unter dem Titel von Gebühren auftretende Abgaben zu, welche bei Gelegenheit bestimmter Handlungen oder bei gewissen Vorgängen an Sachgütern erhoben werden. Die wichtigsten derselben sind: I. Die Steuer vom Verkehr unter Lebenden. Hierher gehören:
1) die Immobiliarverkehrssteuer, welche bei Liegenschaftsveränderungen (Verkauf von Grundstücken) unter Lebenden erhoben wird oder auch die Nutzungen unbeweglicher Sachen bei der Vermietung oder Verpachtung trifft;
2) die Steuer vom Verkehr mit beweglichen Vermögenswerten, wie die Steuer auf Schenkungen unter Lebenden als Ergänzung der Erbschaftssteuer, auf quittierte Zahlungen (Quittungssteuer), auf Emission und Übertragung von Wertpapieren (Börsensteuer), überhaupt auf Geschäftsabschlüsse in Effekten oder auch in Waren (Umsatz-, Schlußstempel), auf Bildung oder Auflösung von Kapitalassociationen (Aktiengesellschaften, Genossenschaften), auf Spieleinlagen und Glücksgewinne etc.;
3) die Steuer auf Sicherungs- und Versicherungsverträge, insbesondere auf Realversicherungen;
4) auf den Verkehr mit Dienstleistungen, wie Schaustellungen, Konzerte (mehr zu den Aufwandsteuern gehörig);
5) auf Zeitungen, Annoncen, Vollmachten, Zeugnisse etc. (teils echte Aufwandsteuern, teils Gebühren, welche wegen ihrer Höhe Steuercharakter annehmen). II. Die Steuer vom Vermögensverkehr von Todes wegen als Erbschaftssteuer. Dann ist noch hierher zu rechnen III. das vom Besitz der Toten Hand erhobene Gebührenäquivalent, welches als Ersatzmittel von Verkehrssteuern dient. Man hat die Verkehrssteuern damit zu rechtfertigen gesucht, daß man sie als Gebühren auffaßte, welche für eine besondere Leistung des Staats entrichtet werden (Al. Meyer in der »Vierteljahrsschrift für Volkswirtschaft« 1864). Doch kommen solche Leistungen bei vielen Verkehrssteuern überhaupt nicht vor. Insbesondere können die meisten Verkehrssteuern nicht als Vergütungen dafür bezeichnet werden, daß der Staat das Eigentum garantiere, eine Begründung, welche nur in beschränktem Maß auf die Erbschaftssteuer Anwendung finden kann. ¶
v. Stein schrieb den Verkehrssteuern früher die Aufgabe zu, den durch einzelne Verkehrsakte vermittelten Gewinn zu treffen. Da jedoch keineswegs bei sollen Akten immer Gewinne erzielt, häufig vielmehr Verluste erlitten werden, so hielt es v. Stein später (4. Aufl. seiner »Finanzwissenschaft«) für unmöglich, die Verkehrssteuern rationell zu begründen. Die Schwierigkeit beruht aber darin, daß unter dem Titel Verkehrssteuern Abgaben zusammengefaßt werden, welche keine andre Verwandtschaft miteinander haben als die der gleichen Benennung oder die der einfachen Vermögensübertragung, welche doch die verschiedenste Bedeutung haben kann.
Darum gelten auch die für Verkehrssteuern im allgemeinen aufgeführten Gründe immer nur für einzelne Arten derselben. Für viele läßt sich nur geltend machen, daß sie einträglich sind, ohne drückend zu sein, daß sie mit steigendem Verkehr mehr Einnahmen abwerfen und somit gestatten, von andern Steuern Abstand zu nehmen, deren Erhöhung schwierig und mißlich sein würde. In Frankreich und England mit ihrem stark entwickelten Verkehr und großen Staatsbedarf werfen infolgedessen die Verkehrssteuern bereits 25-30 Proz. aller Staatseinnahmen ab, in Ungarn [* 8] dagegen 14, in Rußland nur 5 Proz. In der neuern Zeit bezeichnen A. Wagner (»Finanzwissenschaft«) und Schäffle (»Steuerpolitik«) die als Ergänzungssteuern, indem dieselben steuerkräftiges Einkommen und zwar meist in Zeiten der Zahlungsfähigkeit (augenblickliche Verflüssigung des Vermögens, große Einnahmen etc.) treffen, welches ohne sie unbesteuert geblieben wäre.
Die Aufwandsteuer trifft nicht die Kapitalisierungen, Personal- und Ertragssteuern werden meist nach Durchschnittssätzen veranschlagt, sie bestimmen vielfach nur den regelmäßigen normalen Erwerb. Darum wird den Verkehrssteuern die Aufgabe zugewiesen, einmalige außergewöhnliche Einnahmen zu belasten, welche noch nicht belastet werden konnten (Spielgewinn), ferner von der Aufwandsteuer freigelassene Ersparungen und Kapitalbildungen bei Erbgang, Schenkung, Verkauf, Vermietung, Verpachtung, Fondsansammlung bei Gesellschaften zu treffen, wie überhaupt bei Vorkommnissen einzusetzen, welche auf vorhandenes steuerfähiges Einkommen schließen lassen.
Auch die Einwendungen, welche man gegen die Verkehrssteuern erhoben hat, richten sich nicht gegen alle Verkehrssteuern, sondern nur gegen besondere Arten und Erhebungsformen, so daß sie ungleichmäßig belasten, bald Doppelbesteuerung veranlassen, bald bei erlittenen Verlusten erhoben werden, daß sie die städtische Bevölkerung [* 9] mit ihrem lebhaftern Verkehr stärker treffen als die des Landes, daß sie den Verkehr belästigen, schwer zu erheben und zu kontrollieren sind, deswegen zu Hinterziehungen anreizen und damit die Demoralisation begünstigen.
Schwierig ist freilich die Bemessung des Steuerfußes bei den verschiedenen Verkehrssteuern. In vielen Fällen, wo der Wert der Steuerobjekte nicht zu beziffern oder letztere wegen ihrer Geringfügigkeit eine kostspielige Unterscheidung nicht zulassen, muß man sich mit fixen Sätzen begnügen, während prozentuale Sätze anwendbar sind, wo die Objekte leichter zu bewerten und zu kontrollieren sind (Erbschaftssteuer). Als Erhebungsform empfiehlt sich die den wirklichen Eingang sichernde direkte Einziehung, wo die zu besteuernden Vorgänge sich nicht der Öffentlichkeit entziehen, an wenigen Punkten zentralisiert leicht zu überwachen sind, der Mitwirkung der Behörde bedürfen, bei denen insbesondere auch die Steuerbemessung mit Schwierigkeiten verbunden ist. In andern Fällen ist die Stempelform unvermeidlich, so insbesondere bei jenen in großer Zahl an den verschiedensten Punkten auftretenden Vorkommnissen, welche amtlich nicht zu überwachen sind, bei denen ferner indirekt die wirkliche Benutzung von Stempeln außer durch Strafandrohung auch dadurch gefördert werden kann, daß gestempelten Urkunden, an die sich die Rechtsgeschäfte anknüpfen, im Streitfall vor Gericht gewisse Vorzüge eingeräumt werden u. dgl.