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II. Oeffentliches Recht
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II. Oeffentliches Recht
recht.
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(Jus publicum) im weitern Sinn s. v. w. öffentliches
Recht;
im engern und
Verfassung, s. Staatsverfassung (s. unten)
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Inbegriff der Bestimmungen, welche den Zweck eines Staats (s. d.), die dazu
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das öffentliche Gemeinwesen, welches eine auf einem bestimmten Gebiet ansässige
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ein Staat, dessen Volks- und Nationalreichtum vorzüglich und wesentlich auf
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das öffentliche Gemeinwesen, welches eine auf einem bestimmten Gebiet ansässige
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(lat.), diejenige Theorie, nach welcher das Eigentum an Grund und Boden (patrimoni
Rechtsstaat, s. Polizei
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(griech., v. politeia, Staatsverwaltung), im weitesten Sinn die gesamte staatliche
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(Kameralwissenschaften), im allgemeinen Bezeichnung für diejenigen Wissenschaften
Staatsgewalt, s. Staat ¶
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das öffentliche Gemeinwesen, welches eine auf einem bestimmten Gebiet ansässige
zu beraten. In Preußen [* 4] (Verordnungen vom und war der S. bis 1848 eine wichtige Institution, deren Bedeutung jedoch mit der Entwickelung des Konstitutionalismus nahezu aufhörte, wenn auch ein Erlaß vom eine Wiederbelebung versucht hat. Auch der 1884 gemachte Wiederbelebungsversuch und die Übertragung des Vorsitzes auf den damaligen Kronprinzen Friedrich Wilhelm hatten keinen nennenswerten Erfolg. Der S. setzt sich zusammen aus den Prinzen des königlichen Hauses, sobald sie das 18. Lebensjahr erreicht haben, und aus den Staatsdienern, welche durch ihr Amt zu Mitgliedern des Staatsrats berufen sind, nämlich dem Präsidenten des Staatsministeriums, den Feldmarschällen, den aktiven Staatsministern, dem Chefpräsidenten der Oberrechnungskammer, dem Geheimen Kabinettsrat und dem Chef des Militärkabinetts.
Ferner haben die kommandierenden Generale und die Oberpräsidenten, wenn sie in Berlin [* 5] anwesend sind, Sitz und Stimme im S. Dazu kommen dann diejenigen Staatsdiener, welchen aus besonderm königlichen Vertrauen Sitz und Stimme im S. beigelegt ist. Derartige Ernennungen erfolgten 1884 in beträchtlicher Anzahl. Auch in Bayern, [* 6] Elsaß-Lothringen, [* 7] Sachsen [* 8] und Württemberg [* 9] besteht ein S.
Vgl. Sailer, Der preußische S. (Berl. 1884).
In der absoluten Monarchie, insbesondere in Rußland, ist der S. (in Rußland »Reichsrat«) eine Art Ersatz der Volksvertretung. In manchen Staaten ist S. auch Titel für höhere Staatsbeamte, namentlich für die verantwortlichen Vorstände von Ministerialabteilungen, in Rußland auch für verdiente Gelehrte.
s. Oberrechnungskammer. ^[= (Oberster Rechnungshof, franz. Cour des comptes), die zur Kontrolle des ...]
recht
(Jus publicum) im weitern Sinn s. v. w. öffentliches Recht; im engern und eigentlichen und zwar im subjektiven
Sinn wird damit unter Ausscheidung des Straf- und Prozeßrechts
, des Kirchen- und Völkerrechts der Inbegriff
der Rechte und Pflichten bezeichnet, welche durch das Staatswesen für die Regierung und für die Regierten im Verhältnis zu
einander und für die letztern untereinander begründet, im objektiven Sinn die Gesamtheit derjenigen Recht
sgrundsätze, durch
welche jene Rechte und Pflichten normiert werden. Je nachdem nun diese Grundsätze unmittelbar aus dem Begriff
und aus dem Wesen des Staats überhaupt abgeleitet und entwickelt werden, oder je nachdem es sich um die positiven Satzungen
eines bestimmten Staats, z. B. des Deutschen Reichs, handelt, wird zwischen allgemeinem (philosophischem, natürlichem) und
besonderm (positivem, historischem) S., z. B. dem S. des Deutschen Reichs, unterschieden.
Ferner unterscheidet man nach den Gegenständen, auf welche sich jene Satzungen beziehen, zwischen äußerm
und innerm S., je nachdem es sich um die äußern Verhältnisse und um die Stellung des Staats andern Staaten gegenüber oder
um innere Staatsangelegenheiten handelt. Für Deutschland
[* 10] insbesondere war zur Zeit des frühern Deutschen Reichs die Einteilung
in Reichsstaatsrecht
und Territorial- oder Landesstaatsrecht
von Wichtigkeit, indem man damit die auf
Verfassung und Regierung des Reichs bezüglichen Satzungen den für die einzelnen Territorien besonders gegebenen staatsrecht
lichen
Bestimmungen gegenüberstellte, eine Einteilung, welche nach der Errichtung des neuen Deutschen Reichs, und nachdem so die bisherige
Einteilung in Bundesrecht
und Landesstaatsrecht hinweggefallen, wiederum praktische Bedeutung gewonnen
hat.
Ferner pflegt man neuerdings aus dem S. das Verwaltungsrecht auszuscheiden, als den Inbegriff derjenigen
Recht
sgrundsätze,
nach welchen sich die Thätigkeit der Verwaltungsorgane in den einzelnen Fällen richtet. Dem S. (Verfassungsrecht
) verbleibt
alsdann die Lehre
[* 11] von dem Herrschaftsbereich und von der Organisation der Staatsgewalt (Monarch, Volksvertretung,
Behörden, Kommunalverbände), von ihren Funktionen und von den Recht
sverhältnissen der Unterthanen.
Die staatsrecht
liche Litteratur, namentlich die deutsche, ist eine sehr reichhaltige. Die zahlreichen Publizisten des 16. und 17. Jahrh.,
unter denen besonders Pufendorf, Leibniz, Cocceji und Thomasius zu nennen sind, wurden von J. J. Moser durch die Gründlichkeit,
womit er in seinen zahlreichen Schriften die verschiedenen Zweige des Staatsrechts
behandelte, und von
Pütter, dem größten Staatsrecht
slehrer des vorigen Jahrhunderts, übertroffen, welcher auf historischer Grundlage zuerst
einer systematischen Bearbeitung des Staatsrechts die Bahn eröffnete. Unter den neuern Systemen des Staatsrechts sind die
von Zachariä (3. Aufl., Götting. 1865-67, 2 Bde.), Zöpfl (5. Aufl., Leipz. 1863), Held (Würzb. 1856-57, 2 Bde.),
Gerber (3. Aufl., Leipz. 1880), Laband (Tübing. 1876-82, 3 Bde.), G. Meyer (2. Aufl., Leipz. 1885), Zorn (Berl. 1880-83, 2 Bde.),
H. Schulze (Leipz. 1881), Kirchenheim (Stuttg. 1887) und Gareis u. Hinschius (Freib. 1887) hervorzuheben. Unter den Bearbeitungen
des partikulären Staatsrechts, von welchen besonders die von Schulze (Preußen), Mohl (Württemberg), Pözl
(Bayern), Milhauser (Sachsen) und Wiggers (Mecklenburg)
[* 12] zu nennen sind, steht Rönnes »S. der preußischen Monarchie« (4. Aufl.,
Leipz. 1882 ff., 5 Bde.)
obenan. Ebenso ist unter den systematischen Bearbeitungen des deutschen Reichsstaatsrechts der Gegenwart das Werk von Rönne
(2. Aufl., Leipz. 1877) wegen seiner Reichhaltigkeit
und Gründlichkeit von Bedeutung. Um die Bearbeitung des allgemeinen Staatsrechts hat sich namentlich Bluntschli verdient
gemacht, welcher in der »Deutschen Staatslehre für Gebildete« (2. Aufl., Nördling. 1880) auch eine populäre Darstellung des
Staatsrechts zu geben versuchte.
Vgl. außer den angeführten Lehr- u. Handbüchern des Staatsrechts: Bluntschli, Lehre vom modernen Staat (Stuttg. 1875 ff.), Bd. 1. »Allgemeine Staatslehre«, Bd. 2: »Allgemeines S.« (6. Aufl. des frühern Werkes, welches unter diesem Titel erschien),
Bd. 3: »Politik«; Sarwey, Das öffentliche Recht und die Verwaltungsrechtspflege (Tübing. 1880);
Marquardsen, Handbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart (in Einzelbeiträgen, Freib. 1885 ff.);
Hirth, Annalen des Deutschen Reichs (Leipz. 1871 ff.).
Encyklopädische Werke: Rotteck u. Welcker, Staatslexikon (3. Aufl., Leipz. 1856-66, 14 Bde.);
Bluntschli und Brater, Staatswörterbuch (Stuttg. 1856-70, 11 Bde.);
kleinere Lexika von K. Baumbach (Lpz. 1882), Rauter (Wien [* 13] 1885) u. a.
Schriften, welche in der Form eines Romans die Zustände und Einrichtungen eines Staats behandeln, und zwar indem sie »den realen Erscheinungen des staatlichen Lebens gegenüber ein Ideal aufstellen, welchem sie das Gewand der Wirklichkeit geben«. Werke ähnlicher Art finden sich schon bei den Griechen; wir erinnern nur an Platons »Republik« und Xenophons »Kyropädie«. In der modernen Litteratur eröffnete den Reigen der S. Thomas Morus' »Beschreibung der Insel Utopia (1515), der sich ein Jahrhundert später des Dominikanermönchs Thomas Campanella «Sonnenstaat« (»Civitas solis«, 1620; deutsch von Grün, Darmst. 1845),
J. Valentin Andreäs »Reipublicae ¶
christiano-politanae descriptio« (1619),
Bacons »Nova Atlantis« (geschrieben um 1624),
Harringtons »Oceana« (1656) u. a. anreihten. Aus späterer Zeit sind hervorzuheben: Fénelons »Télémaque« (1700) nebst Ramsays »Voyages de Cyrus« (1727);
Holbergs »N. Klimii iter subterraneum« (1741);
Morellys »Naufrage des îles flottantes, ou la Basiliade« (1753) und »Code de la nature« (1755);
Stanislaus Leszczynskis »Entretien d'un Européen avec un insulaire du royaume de Dimocala« (1756);
Fontenelles (?) »République des philosophes« (1768);
Albr. v. Hallers Romantrilogie »Usong« (1771),
»Alfred, König der Angelsachsen« (1773) und »Fabius und Cato« (1774);
Wielands »Goldener [* 15] Spiegel« [* 16] (1772);
Cabets »Voyage en Icarie« (1840) u. a.
Vgl. R. v. Mohl, Die S. (in seiner »Geschichte und Litteratur der Staatswissenschaften«, Bd. 1, Erlang. 1855).