I. Privatrecht.
Privatrecht, s. Recht
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(lat. Jus), im objektiven Sinn der Inbegriff von Regeln, welche, auf äußern
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I. Privatrecht
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I. Privatrecht.
Privatrecht, s. Recht
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(lat. Jus), im objektiven Sinn der Inbegriff von Regeln, welche, auf äußern
Personenrecht, s. Recht
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(lat. Jus), im objektiven Sinn der Inbegriff von Regeln, welche, auf äußern
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(Zivilstand, Familienstand), die rechtliche Stellung des Menschen in Ansehung
Familienrecht, s. Familie
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(lat. Familia), eine durch Abstammung oder Geschlechtsgemeinschaft in näherer
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(lat. Familia), eine durch Abstammung oder Geschlechtsgemeinschaft in näherer
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s. Gut.
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(Fideicommissum), nach röm. Recht ursprünglich im Gegensatz zu dem an strenge
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(Familienstatut, Familienvertrag), Vertrag, welchen die Glieder einer Familie
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(Conseil de famille), die Versammlung der Mitglieder einer Familie zum Zweck
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ein der preußischen Rechtssprache eigentümlicher Ausdruck für einen unter
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ein Vermögenskomplex, welcher zum dauernden Vorteil einer gewissen Familie
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(v. altdeutschen Ewa, Euua, Eoa, Ea, d. h. Bündnis, Vertrag, Einigung, auch
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s. v. w. Zivilehe (s. d.).
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(bürgerliche Eheschließung), die mit rechtlicher Wirksamkeit durch Konsenserklä
Concubitus, s. Konkubinat
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(lat. Concubinatus), bei den Römern ein erlaubtes geschlechtliches Verhältnis,
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(lat.), Verheiratung, Ehe; das Recht, sich mit jemand oder untereinander zu
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(mittellat.), Ehe mit einer nicht ebenbürtigen Person, Mißheirat.
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diejenigen Ehen, bei welchen das Glaubensbekenntnis der Ehegatten ein verschiedene
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geschlechtliche Verbindung, welche ohne bürgerliche Beurkundung und ohne
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(Putativehe, Matrimonium putativum), eine trotz eines trennenden Ehehindernisses
Kebsehe
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(lat.), ehelich.
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(lat. Concubinatus), bei den Römern ein erlaubtes geschlechtliches Verhältnis,
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(Disparagium, franz. Mésalliance), eine Ehe zwischen Personen ungleichen
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(Disparagium, franz. Mésalliance), eine Ehe zwischen Personen ungleichen
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(abgeleitet von dem altgotischen Wort morgjan, "abkürzen" oder
Nothcivilehe, s. Civilehe
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(bürgerliche Eheschließung), die mit rechtlicher Wirksamkeit durch Konsenserklä
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(lat.), vermeintlich, irrigerweise für gültig gehalten; Putativehe, s. v.
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(lat.), "vom Tisch" (geschieden).
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(lat.), vor der Hochzeit geschehen.
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(mittelhochd. brut), eine Frauensperson von dem Moment des gesetzlich gültigen
Diremtion, s. Dirimiren
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(lat.), Absonderung, Trennung.
Dirimiren
Ehehindernis, s. Ehe
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(v. altdeutschen Ewa, Euua, Eoa, Ea, d. h. Bündnis, Vertrag, Einigung, auch
Ehescheidung, s. Ehe
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(v. altdeutschen Ewa, Euua, Eoa, Ea, d. h. Bündnis, Vertrag, Einigung, auch
Eheverlöbnisse, s. Sponsalien
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(lat.), s. Verlöbnis.
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(Heiratsbrief, Ehebrief, Ehepakten, Eherezeß, Pactum sponsalium, Sponsalium,
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(a. d. altsächs. hag, umfriedigtes Grundstück, und staldan, besitzen), ursprüng
Hand, ärgere
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(Manus), ursprünglich beim Menschen der unterste Abschnitt des Arms, dann
♦ Ferdinand Gotthelf, Philolog, geb. 15. Febr. 1786 zu Plauen im sächsischen
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(Domum deductio), im deutschen Privatfürstenrecht die Feierlichkeit, womit
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(lat.), eine Frauensperson, welche im Konkubinat (s. d.) lebt, Beischläferin,
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(lat.), Erlaubnis, Freiheit, die man sich nimmt. L. concionandi, Befugnis,
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(lat.), Stellvertretung, insbesondere der vorläufige Abschluß eines Ehekontrakts
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(Repudium, lat.), Verwerfung, Auflösung einer Verbindung (z. B. einer Ehe
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Vorrichtung zum Ruhen in liegender Stellung, speziell die Lagerstätte zur
♦ in der Jägersprache der Platz, an welchem ein Stück Hoch- oder Rehwild sitzt
Sponsalien, s. Verlöbnis
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(Eheverlöbnis, Sponsalien), der Vertrag, durch welchen wechselseitig die
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die durch ein betrübendes Ereignis, namentlich durch den Verlust nahestehender
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(Eheverlöbnis, Sponsalien), der Vertrag, durch welchen wechselseitig die
Wittwe
Wittwer
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(Ehegüterrecht), Inbegriff der Normen für die durch die Ehe hervorgebrachten
Adquaestus conjugalis
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(lat.), s. v. w. Angeld. A. nuptialis oder sponsalitia, Mitgift, Morgengabe;
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s. v. w. Aussteuer.
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(Ausstattung), dasjenige, was der Frau zu ihrer und des Hauses erster Einrichtung
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das Recht des überlebenden Ehegatten, mit den aus der Ehe vorhandenen Kindern
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die nach der Verlobung zwischen Braut und Bräutigam gewechselten Geschenke
Communio bonorum, s. Gütergemeinschaft
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s. Güterrecht der Ehegatten; G. im sozialistischen Sinn, s. Sozialismus und
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(Doarium, Dotalium, Dotalicium, lat.), Wittum, Leibgedinge.
Dos ¶
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(lat.), s. Mitgift.
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(Fundus dotalis), eine zur Mitgift (dos) gehörige unbewegliche Sache. In
Dotalicium, s. Güterrecht der Ehegatten
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(Ehegüterrecht), Inbegriff der Normen für die durch die Ehe hervorgebrachten
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das dem röm. Recht eigentümliche eheliche Güterrechtssystem, wonach das
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(lat.), im allgemeinen Ausstattung mit Einkünften und Gütern, z. B. einer
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(lat.), während der Ehe, solange die Ehe dauert.
Ehepakten, s. Ehevertrag
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(Heiratsbrief, Ehebrief, Ehepakten, Eherezeß, Pactum sponsalium, Sponsalium,
Eingebrachtes, s. Mitgift
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(Brautschatz, Heiratsgut, lat. Dos), im weitesten Sinn überhaupt alles Vermögen,
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(Einhandsgut, Sondergut), da, wo das System der ehelichen Gütergemeinschaft
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(Unio prolium, Einsetzung zum rechten Vater, resp. zur rechten Mutter), der
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(Bona acquisita), aus eignen Mitteln und Kräften erworbene Güter, im Gegensatz
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(Jus recadentiae oder revolutionis), das partikularrechtlich, z. B. in den
Gütergemeinschaft, s. Güterrecht der Ehegatten
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(Ehegüterrecht), Inbegriff der Normen für die durch die Ehe hervorgebrachten
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(Jus recadentiae oder revolutionis), das partikularrechtlich, z. B. in den
Längst Leib, längst Gut
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(das G.), ein Besitztum, Grundbesitz (geschlossene Güter als unteilbarer
♦ (Taugut), in der Nautik Gesamtbezeichnung für alles Tauwerk an Bord eines
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(Leibgut, Leibrente, Leibzucht, Contractus vitalitius), im allgemeinen eine
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s. v. w. Leibgedinge.
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(v. altdeutsch. máhaljan, "vermählen", Treuschatz), bei den altgermani
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(Brautschatz, Heiratsgut, lat. Dos), im weitesten Sinn überhaupt alles Vermögen,
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(Cibaria), die beim Tode des Mannes vorhandenen Speisevorräte, einschließlich
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(Spillgeld), jährliche Summe Geldes, welche der Frau aus dem Einkommen ihres
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(griech., Paraphernalgut, Bona paraphernalia), das Sondervermögen der Ehefrau,
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(lat. Bona receptitia, Rezeptitiengut, Spillgut, vorbehaltenes Gut), dasjenige
Sammtgut
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(Schlüsselgewalt), das Recht der Ehefrau, die zur Haushaltung nötigen Kauf-
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(Einhands-, Rezeptiziengut), das Vermögen der Ehefrau, welches sie sich zur
Spillgelder, s. Nadelgeld
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(Spillgeld), jährliche Summe Geldes, welche der Frau aus dem Einkommen ihres
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(lat.), was Statuten (Satzungen) zufolge gesetzmäßig ist; daher statutarische
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(lat.), Einkindschaft (s. d.).
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(Jus vinculationis s. devolutionis), ein namentlich in Franken in Verbindung
Vidualitium, s. Witthum
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(Leibgedinge, Dotalicium, Vidualicium), die dem deutschen Recht eigentümliche
Voraus, s. Einkindschaft
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(Unio prolium, Einsetzung zum rechten Vater, resp. zur rechten Mutter), der
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(Unio prolium, Einsetzung zum rechten Vater, resp. zur rechten Mutter), der
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(Donatio propter nuptias, Antidos), ein Vermögenskomplex, welcher von dem
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(Leibgedinge, Dotalicium, Vidualicium), die dem deutschen Recht eigentümliche
(lat. Jus), im objektiven Sinn der Inbegriff von Regeln, welche, auf äußern Satzungen der Völker beruhend, die menschlichen Lebensverhältnisse in erzwingbarer Weise normieren; im subjektiven Sinn die einer Person (Rechtssubjekt) in einem gewissen Kreis [* 5] eingeräumte und durch das objektive Recht geschützte, erzwingbare Macht. Das Recht im objektiven Sinn enthält die Grundsätze, nach welchen der Mensch sein Verhalten einrichten muß, indem es auf der einen Seite Verbindlichkeiten, auf der andern Befugnisse (Rechte im subjektiven Sinn) begründet.
Befugnis und die ihr entsprechende Verpflichtung bilden zusammen ein Rechtsverhältnis. Die ein solches normierende Regel wird Rechtssatz (Rechtsnorm), ein Komplex zusammengehöriger Rechtssätze Rechtsinstitut genannt, wie z. B. die auf die Ehe, auf die Vormundschaft, auf die testamentarische Erbfolge bezüglichen Satzungen. Das gesamte Recht im objektiven Sinn besteht hiernach aus einer Summe von Rechtssätzen, deren wissenschaftliche Darstellung den Gegenstand der Rechtswissenschaft (s. d.) bildet.
In der Erzwingbarkeit dieser Satzungen liegt der Unterschied von Recht und Moral. Sein gesamtes Wollen und Handeln hat nämlich der Mensch zunächst nach dem Sittengesetz zu bestimmen. Allein, was der Einzelne für sittlich erlaubt und unerlaubt hält, ist Sache seiner subjektiven Überzeugung. Darum erheischt ein geordnetes Zusammenleben der Menschen noch ein strengeres, äußerlich erkennbares und erzwingbares Gebot, welchem sich der Einzelne fügen muß, denn nur so wird die Gesamtheit vor dem irrenden oder dem unsittlichen Wesen Einzelner sichergestellt.
Hierin liegt auch zugleich der Unterschied zwischen dem positiven Recht und dem sogen. Naturrecht (Vernunftrecht), d. h. den durch Nachdenken als der Rechtsidee entsprechend gefundenen Sätzen, welche als »philosophisches Recht« lediglich wissenschaftliche Autorität beanspruchen können: alles wahre ist positives Recht. Es liegt aber in der Natur des Rechts, daß vor Entstehung des Staats von einem eigentlichen Recht nicht die Rede sein konnte. Denn erst mit der Gründung des Staats ist in der Staatsgewalt eine Macht gegeben, die allgemein verbindliche Normen nicht nur aufstellen, sondern auch erzwingen kann. So ist denn der Rechtsschutz, wenn auch nicht die ausschließliche, so doch die Hauptaufgabe des Staats.
Sie wird durch die gesetzgeberische (s. Gesetz) und durch die richterliche Thätigkeit des Staats wahrgenommen (s. Gericht). Das Gesetz ist jedoch nicht die ausschließliche Quelle [* 6] der Entstehung des Rechts (Rechtsquelle). Auch dasjenige Recht, welches unmittelbar auf den Willen des Volkes zurückzuführen und der unmittelbare Ausfluß [* 7] seines Rechtsbewußtseins ist, indem es sich im Rechtsleben des Volkes offenbart, das Gewohnheitsrecht (Jus non scriptum), ist wahres Recht, ungeschriebenes Recht im Gegensatz zu dem geschriebenen Gesetzesrecht (Jus scriptum).
Unrichtig ist es dagegen, ein sogen. Recht der Wissenschaft oder ein durch den Gerichtsgebrauch entstandenes Recht anzunehmen; denn weder die Wissenschaft noch die Praxis der Gerichte ist dazu berufen, neues Recht zu schaffen. Wie aber der Mensch seinen Mitmenschen als Einzelnen gegenübersteht und dann der Gesamtheit des Staats, so zerfällt auch das objektive in zwei Hauptteile: das Privatrecht (Jus privatum), welches sich auf die Lebensverhältnisse der erstern Art, und das öffentliche Recht (Jus publicum), welches sich auf die Stellung des Einzelnen zur Gesamtheit des Staats bezieht.
Durch den Verkehr der Staaten untereinander ist noch eine dritte Gattung des Rechts, das Völkerrecht (s. d.), hinzugekommen, welches die Beziehungen der Völkerschaften zu und untereinander normiert, aber kaum als eigentliche Recht bezeichnet werden kann, da ihm ein Hauptrequisit des letztern, die unbedingte Erzwingbarkeit, fehlt. Das Privatrecht normiert aber einmal die persönlichen (Personenrecht) und dann die Vermögensverhältnisse (Vermögensrecht) der Menschen. Das Personenrecht wiederum stellt teils die Rechte der Person als solcher ¶
(Personenrecht im engern Sinn), teils die Rechte, welche der Person als Glied der [* 9] Familie (Familienrecht) zukommen, dar; das Familienrecht wird wiederum in Ehe-, Verwandtschafts- und Vormundschaftsrecht eingeteilt. Das Vermögen einer Person aber besteht teils in der ganzen oder teilweisen Herrschaft über Sachen, teils in dem Recht auf Handlungen und Leistungen andrer Personen, und damit hängt die Einteilung des Vermögensrechts in Sachenrecht und Recht der Forderungen oder Obligationenrecht zusammen, von welch letzterm das Handels- und Wechselrecht einen wichtigen Bestandteil bildet. Da die Vermögensrechte regelmäßig mit dem Tode des Berechtigten ihr Ende nicht erreichen, so kommt noch das Erbrecht hinzu, welches das Schicksal des Vermögens einer Person nach deren Tod bestimmt.
Das öffentliche Recht zerfällt in das Staatsrecht (öffentliches Recht im engern Sinn, Verfassungs- und Verwaltungsrecht), Kirchenrecht, Strafrecht und Straf- und Zivilprozeßrecht. Entsprechend der Einteilung des Rechts im objektiven Sinn in öffentliches Recht und Privatrecht, lassen sich auch die subjektiven Rechte, welche durch jenes begründet werden, in öffentliche Rechte und Privatrechte klassifizieren. Letztere sind der Zahl nach die bedeutendsten, während jene, die sogen. politischen Rechte, dieselben an Wichtigkeit überragen. Nach seinem geographischen Geltungsgebiet endlich ist das in gemeines (Jus universale) und partikuläres (Partikularrecht, Jus particulare) einzuteilen, je nachdem es für ein ganzes Land oder nur für einen Teil desselben Geltung hat; ein namentlich für Deutschland [* 10] wichtiger Unterschied (s. Deutsches Recht).