Hoffnungskauf
(Emtio spei),
Kauf einer ihrer Entstehung und
Existenz nach ungewissen
Sache, wie z. B. der
Kauf der künftigen
Ausbeute eines
Bergwerkes und andre derartige »gewagte« Kaufgeschäfte. Der
Vertrag ist gültig, und der Kaufpreis muß bezahlt
werden, auch wenn die gehoffte
Sache nicht zur Entstehung kommt, also z. B., wenn das fragliche
Bergwerk gar keine
Ausbeute liefert. Verschieden davon ist die sogen.
Emtio rei speratae,
Kauf einer gehofften
Sache, d. h. einer
Sache, die der
Existenz nach gewiß und nur nach
Quantität und
Qualität unbestimmt ist, wie z. B. der
Kauf von
Früchten auf
dem
Halm. Hier ist die Gültigkeit des
Vertrags durch die
Existenz des Kaufgegenstandes bedingt. - Über
Hoffnungskauf
(Promessengeschäft) im
Börsenverkehr s.
Heuer.