nennt man solche Staaten, welche einer höhern Staatsgewalt untergeordnet sind. Der Träger
[* 7] der letztern
heißt Oberherr oder Suzerän (s. d.). Als Beispiele solcher Staaten werden genannt die Vasallenstaaten der Türkei: Ägypten,
Tripolis, Tunis,
[* 8] ferner bis zum Berliner Frieden von 1878 Serbien und Rumänien und seit diesem Frieden Bulgarien.
Der AusdruckHalbsouverän ist durch J. J. Moser gebräuchlich geworden und in die völkerrechtliche und staatsrechtliche Litteratur übergegangen.
Über dasMaß der Hoheitsrechte, welche dem Suzerän, beziehentlich dem abhängigen Staate zustehen, giebt der AusdruckHalbsouverän keinen Anhaltspunkt. Sehr häufig steht die gesamte Verwaltung und Rechtsprechung, sowie die Gesetzgebung dem Vasallenstaate
zu und die Suzeränität äußert sich meistens nur in einer formellen Anerkennung der Oberhoheit und dem Anspruch auf gewisse
Ehrenrechte, Tributzahlungen und Kriegshilfe; bisweilen ist aber auch das Recht zum diplomat.
Verkehr und zum Abschluß völkerrechtlicher Verträge und demgemäß auch zur Entscheidung über Krieg und
Frieden beschränkt und der Suzerän zum völkerrechtlichen Schutze der
ihm untergeordneten Staaten verpflichtet. Ein jurist.
Begriff kann in dem Wort Halbsouverän nicht gefunden werden, da dasselbe einen Widerspruch zu dem BegriffeSouveränität darstellt; insbesondere
ist die Bezeichnung unzutreffend für das staatsrechtliche Verhältnis der Gliedstaaten im Bundesstaate
(s. d.).