Grundherrs
chaft
(auch Herrschaft schlechthin), im Mittelalter ein hoheitsrechtliches Zwischenverhältnis, welches an Stelle der ursprünglichen Unmittelbarkeit des Verhältnisses der Gau- und Staatsgenossen zur königlichen und landesherrlichen Gewalt Platz griff. Diese Unmittelbarkeit prägte sich noch in den Kapitularien und Reichsgesetzen Karls d. Gr. aus, schwand jedoch alsbald. Zunächst erhielten Bischöfe, Stifter, Kirchen und Klöster und nach ihrem Vorgang demnächst auch Adel und Rittergutsbesitzer von Kaisern, Königen und Landesherren für ihre Gebiete Befreiung von der königlichen Gewalt und Gerichtsbarkeit.
Später nahmen die Bevorrechtigten diese Rechte selbst auch über alle freien Leute und unmittelbaren Unterthanen des Königs innerhalb solcher Gebiete für sich in Anspruch. So entstanden unter der Landeshoheit die geschlossenen guts- und gerichtsherrlichen Territorien. Die Grundherren waren Mittelglieder zwischen Landesherren und Hintersassen, indem sie ebenso, wie in den größern Territorien die Landesherrlichkeit sich entwickelte, für ihre kleinern Territorien eine Grundherrlichkeit im feudalen Sinn schufen. Erst die Agrargesetzgebung des 19. Jahrh. beseitigte die sozialen Einrichtungen, auf welchen das System der Grundherrlichkeit sich aufbauen konnte, und führte statt dessen die bürgerliche und wirtschaftliche Freiheit und Selbständigkeit aller Staatsangehörigen herbei.