Grundgesetz
,
s. v. w. Staatsverfassungsgesetz, d. h.
ein
Gesetz, welches die
Organisation des
Staats anbetrifft und diejenigen
Schranken vorzeichnet, innerhalb deren sich die
Gesetzgebung
des
Staats bewegen soll. So wurden z. B. als die Grundgesetze
des frühern
Deutschen
Bundes die
Bundesakte vom und die
Wiener Schlußakte vom bezeichnet. Das Grundgesetz
steht über den gewöhnlichen
Gesetzen, welche innerhalb des
Rahmens der Grundeinrichtungen des
Staats erlassen werden, und ebendiese Grundeinrichtungen sind
durch das Grundgesetz
gegeben.
Die Abänderung der Grundgesetze
eines
Staats ist eine Abänderung seiner
Verfassung, und bei der Bedeutsamkeit
einer solchen bestehen regelmäßig verfassungsmäßige Bestimmungen, welche eine Veränderung und Umgestaltung des Grundgesetzes
an erschwerende
Bedingungen knüpfen. So verlangt die bayrische
Verfassung in jeder
Kammer die Anwesenheit von ¼ der Mitglieder
und die Zustimmung von ⅔ der Anwesenden. Dieselbe Vorschrift findet sich in der sächsischen Verfassungsurkunde
und in den Grundgesetzen
verschiedener Kleinstaaten. In
Bayern
[* 2] wird ferner, wenn der Abänderungsvorschlag aus der
Initiative
des
Landtags hervorging, eine dreimalige Beratung und
Abstimmung verlangt, in
Sachsen
[* 3] ein übereinstimmender Beschluß in zwei
ordentlichen Sitzungsperioden des
Landtags.
Württemberg,
[* 4]
Baden
[* 5] und
Braunschweig
[* 6] fordern die Zustimmung von ⅔ der anwesenden
Mitglieder der
Kammern. In
Preußen
[* 7] ist eine zweimalige
Abstimmung in beiden
Häusern des
Landtags nötig, zwischen welcher je
ein Zwischenraum von 21
Tagen liegen muß. Nach der deutschen
Reichsverfassung (Art. 78) erfolgen Verfassungsänderungen im
Weg der Reichsgesetzgebung; sie gelten als abgelehnt, wenn im
Bundesrat 14
Stimmen dagegen sind.