Grundgefälle
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s. Gefälle.
Grundgefälle
3 Wörter, 28 Zeichen
Grundgefälle,
s. Gefälle.
(Gefäll), Neigung der Oberfläche eines fließenden Gewässers (Bach, Fluß, Strom) oder eines Verkehrswegs (Chaussee, Eisenbahn). Man findet es, indem man den Höhenunterschied zweier Punkte und ihre Entfernung mißt und dann bestimmt, wieviel dieser Höhenunterschied auf je 100 oder 1000 m beträgt. Sehr wichtig ist der Grad des Gefälles für fließende Gewässer, insofern die Geschwindigkeit die Größe der Kraft [* 3] des Gewässers zum Treiben von Mühlwerken u. dgl. bedingt, eine Vergrößerung der Geschwindigkeit aber durch Vermehrung des Gefälles und diese durch die Abkürzung des Wegs, den das Wasser von einem Ort zum andern zu machen hat, erreicht wird. Aus dem Gefälle und der Anzahl Kubikmeter Wasser, welche in einer Sekunde abfließen, läßt sich die disponible Betriebskraft ermitteln. Man drückt dieselbe durch Multiplikation des Gewichts der in einer Sekunde abfließenden Wassermenge mit der Höhe des Gefälles in Meterkilogrammen aus. Am stärksten ist das Gefälle eines Flusses im allgemeinen in seinem obersten, am geringsten in seinem untern Lauf. - Im Mühlenwesen ist Archengefälle das Gefälle, welches bei einer Mühle dem Wasserzufluß unmittelbar vor dem Wasserrad [* 4] gegeben wird. - Beim Bergbau [* 5] die durch den Bergbaubetrieb gewonnenen Fossilien, welche, der Aufbereitung unterworfen, Poch- oder Waschwerksgefälle genannt werden; beim österreichischen Salzbergbau die salzhaltigen Abfälle, welche bei Gewinnung des Steinsalzes in kleinen Stücken erfolgen und, wenn rein, als Minutien in den Handel gehen, wenn unrein, ausgelaugt werden (Gefällsverätzung), worauf man die Salzlauge auf Kochsalz versiedet.
(Grundgefälle), nach den Grundsätzen der feudalen Ordnung bestimmte, am Grund und Boden haftende Lasten, welche von dem verpflichteten Grundbesitzer an den frühern grundherrlichen Berechtigten in Naturalien oder Geld als Zehnten, Handlöhne, Gilten und Grundzinse verschiedener Art abzutragen sind. Als Naturalleistungen an die Geistlichen nennt man sie auch wohl Kalenden. Die Gefälle des Staats sind, wenn nicht rein, so doch vorherrschend privatrechtlicher Natur, oft auch mit alten steuerartigen Abgaben vermischt. Die neuere Zeit hat die Grundherrlichkeit überall aufgehoben, und durch die ins Werk gesetzte Ablösung wird das Gefällwesen völlig verschwinden, nachdem in Frankreich alle Gefälle (droits, prestations etc.) schon infolge der ersten Revolution beseitigt worden sind. In Österreich [* 6] bezeichnet man auch gewisse indirekte Steuern und Gebühren als Gefälle und spricht demnach von Stempelgefällen, Zollgefällen etc.