Grenze
,
das Äußerste einer
Sache, jenseit dessen sie aufhört. Die Grenze
der
Linie bilden zwei
Punkte, der
Fläche
Linien,
des
Körpers
Flächen. Im Rechtswesen
(Schnede,
Achte,
Mark,
Laag,
Finis) spricht man zuvörderst von den Grenzen
[* 2] des
Grundeigentums, d. h. den
Linien, welche den jemand eigentümlichen Teil der Erdoberfläche umschließen, und
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die zum Teil von selbst durch Gewässer und andre natürliche Merkmale gegeben sind. Die Wichtigkeit gesicherter Grenzen
für einen geordneten Rechtszustand mußte zu weitern Bezeichnungen durch Raine, Gräben, Hecken, Zäune, Planken, gezeichnete
Bäume, Pfähle u. dgl. führen. Gegenwärtig erfolgt
diese Bezeichnung regelmäßig durch Steine (Grenz-, Mark-, Mund-, Schied-, Rain-, Laagsteine), welche von
öffentlich angestellten Märkern (Markscheidern, Feldgeschwornen, Steinsetzern) nach gewissen Regeln, z. B. über untergelegte
Scherben, Glasstücke oder andre der Verwitterung nicht ausgesetzte Kennzeichen (sogen. Kunden, Zeugen), in Zwischenräumen auf
die Grenze
gesetzt werden, so daß die Kanten oder eingehauenen Linien (Schleifen) von je zwei Steinen aufeinander weisen und die
dazwischen zu ziehende Linie mit der Grenze
zusammenfällt.
Zweifel über die Echtheit eines Steins können aus dessen Beschaffenheit nach der Hebung
[* 4] beseitigt werden. Eine wesentliche
Unterstützung bieten hierbei die Beschreibungen der Grenzen
, wie sie in öffentlichen Urkunden (Grenzprotokollen, Grenzrezessen)
und Büchern (Flurbüchern, Grundbüchern) niedergelegt sind, vorzüglich aber Veranschaulichungen durch Karten. Wo
Gewässer die Grenze
bilden, wird diese in der Mitte angenommen. Eine Bezeichnung der Grenze kann rechtsgültig
nur erfolgen, nachdem dieselbe von den beteiligten Anliegern anerkannt oder durch richterliche Entscheidung festgestellt worden
ist.
Jeder Grundeigentümer kann nämlich im Streitfall von seinem Nachbar die Feststellung der Grenze
und deren Bezeichnung
auf gemeinschaftliche Kosten mittels der Grenzklage (Grenzscheidungsklage, actio finium regundorum) fordern.
Die auf der Grenze
befindlichen Gegenstände, besonders Bäume, sind gemeinschaftlich, daher auch im Zweifel gemeinschaftlich zu
erhalten. Nach sächsischem Recht kann der Grundeigentümer den Überhang und Überfall von den Gewächsen des Nachbars sich
aneignen, während er nach römischem Recht nur die Entfernung der in seinen Luftraum überhängenden Äste
bis zu 15 Fuß Höhe fordern darf, dagegen dulden muß, daß der Nachbar von Zeit zu Zeit die überfallenden Früchte aufliest,
in welchem Recht sich dieser mittels des Interdictum de glande legenda schützt. Über die Entfernung, in welcher heimliche
Gemächer und andre lästige Anlagen von der Grenze
bleiben müssen, enthalten das gemeine Recht und die Partikulargesetze
nähere Vorschriften. - Dem öffentlichen Recht gehört die Bestrafung der Grenzfälschung (s. d.), sodann aber auch die Begrenzung
der Ortsfluren, der Gerichts- und Verwaltungsbezirke und die des Staatsgebiets an. Man bedient sich hierbei, soweit natürliche
Grenzen
mangeln, ähnlicher Bezeichnungen wie bei Privatgrenzen.
Zur Beaufsichtigung dieser Grenzzeichen dienen Flurzüge und Grenzbegehungen. Bildet ein Fluß die Grenze
, so wird als solche
zuweilen, z. B. beim Rhein, der sogen. Thalweg, also die Hauptströmung, angesehen. Wo die Grenze
Gewässer
durchschneidet, dienen zu ihrer Bezeichnung Tonnen und Signale, die, an Ankern befestigt, auf der Wasserfläche
schwimmen. Was das Meer betrifft, so werden Häfen und Buchten als zum Staatsgebiet gehörig angesehen; außerdem wird die
Grenze
des Souveränitätrechts als auf Kanonenschußweite vom Uferrand aus ins Meer reichend in der Regel angenommen.
Die Theorie von den sogen. natürlichen Grenzen
zwischen zwei Nationen wurde namentlich von Napoleon III.
vertreten, welcher im Interesse Frankreichs den Rhein als die natürliche Grenze
zwischen Frankreich und Deutschland
[* 5]
bezeichnete.
Mit Rücksicht auf das Sprachgebiet wird auch von einer Sprachgrenze
gesprochen. Militärisch versteht man unter strategischer
Grenze
die Grenzgebiete eines Landes, welche für den strategischen Aufmarsch der Armeen, d. h. für das Heranziehen der Truppen
an der bedrohten Grenze bei Ausbruch eines Kriegs, von besonderer Wichtigkeit sind, wo also entweder der Einbruch des Feindes zu
erwarten ist, oder wo man selbst unter günstigen Vorbedingungen in Feindesland eindringen kann. Solche Gebiete waren z. B. 1870 für
die deutschen Armeen die an der Saar und die Pfalz. Grenzfestungen oder Sperrforts in solchen Gebieten sollen
für den Aufmarsch oder die Verteidigung der Grenze feste Stützpunkte bilden. Auch die Grenzwehren der Römer,
[* 6] wie sie namentlich
in den Rheinlanden (Limes raeticus und Limes transrhenanus) in großartiger Weise angelegt waren, dienten der Grenzverteidigung.