Sie durften den ihnen anvertrauten
Hof
[* 2] und Wohnort nicht verlassen, und ihr
Herr konnte sie zurückfordern
(Besatzungsrecht, Vindikationsrecht), wenn sie sich
in ein
Verhältnis begeben hatten, das sie unfähig machte, ihre
Pflichten gegen ihren
Herrn zu erfüllen (s.
Leibeigenschaft).
Der
Ausdruck wird auch zur Bezeichnung der durch ihren
Beruf und sonstige Verhältnisse »an die
Scholle
Gefesselten« gebraucht.
adscripti (lat., d. h. der Erdscholle zugeschrieben,
zugeteilt) hießen seit dem 4. Jahrh. n. Chr. im RömischenReiche die Arbeiter(coloni) auf Gütern, welche personlich frei,
aber an den Boden des betreffenden Gutes in der Art gebunden waren, daß sie auch, wenn dieses in andere
Hände überging, mit demselben verbunden blieben. Sie zahlten an den Grundherrn eine jährliche, regelmäßig aus Früchten
bestehende Abgabe, und auch ihr Vermögen gehörte in der Art zum Gute, daß es ohne Genehmigung des Grundherrn nicht veräußert
werden durfte. Mit derselben Bezeichnung belegt man dann auch die Hörigen und Leibeigenen (s.
Leibeigenschaft) des Mittelalters; auch jeden durch einseitigen Beruf oder drückende Verhältnisse «an die Scholle Gefesselten».
(Vgl. Kolonat, Bauer, Bauerngut, Bauernstand.)