im modernen Prozeßrecht der in manchen
Fällen zulässige und ausreichende Wahrscheinlichkeitsbeweis
(Bescheinigung). Während sonst durch den
»Beweis« die volle richterliche Überzeugung von der
Wahrheit erheblicher und bestrittener
Thatsachen erbracht werden muß, genügt es in gewissen
Fällen, namentlich bei Inzidenzstreitigkeiten, welche im
Lauf eines
Prozesses über Nebenpunkte entstehen, wenn die
Wahrheit der betreffenden Parteibehauptung nur bescheinigt,
nicht voll bewiesen ist. Nach der deutschen
Zivilprozeßordnung (§ 266) kann sich derjenige, welcher eine thatsächliche
Behauptung glaubhaft zu machen hat, dazu aller Beweismittel, mit alleiniger Ausnahme der Eideszuschiebung, bedienen, insbesondere
kann er auch zur eidlichen
Versicherung der
Wahrheit der Behauptung zugelassen werden.
früher Bescheinigung genannt, im Prozesse die Thätigkeit, welche dem Richter eine Thatsache nur wahrscheinlich
machen, nicht, wie der Beweis, Gewißheit, volle Überzeugung von ihrer Wahrheit begründen soll. Die Deutsche Civilprozeßordnung
[* 3] hat, dem frühern gemeinen Prozesse und neuern Prozeßgesetzen folgend, bei einer großen Reihe von prozessualen Anträgen,
namentlich solchen, deren Entscheidung den Rechten der Gegenpartei nicht endgültig präjudiziert, wie z. B. beim Arrest, sich
mit der Glaubhaftm
achung der antragbegründenden Thatbehauptungen begnügt. Ebenso läßt die Deutsche Strafprozeßordnung
in mehrern Fällen die Glaubhaftm
achung zu. Für beide Prozeßgebiete gilt der Grundsatz, daß man sich zum Zweck
der Glaubhaftm
achung aller sonst erlaubten Beweismittel mit Ausnahme der Eideszuschiebung bedienen, in manchen Fällen
auch zur eidlichen Versicherung der Wahrheit zugelassen werden kann. Jedoch ist eine Beweisaufnahme, welche nicht sofort
erfolgen kann, ausgeschlossen.