Gesetzbuch
(Landrecht,
Landesordnung, lat.
Codex, franz.
Code), systematische Zusammenstellung des
in einem Land oder einem
Distrikt gültigen
Rechts, welche entweder von der gesetzgebenden
Gewalt selbst bewirkt, oder wenigstens
von derselben gutgeheißen und anerkannt worden ist. Solche Gesetzbücher sind das
Corpus juris civilis und das
Corpus juris
canonici, das preußische
Landrecht, das österreichische und bayrische Gesetzbuch
, der
Code Napoleon etc. Unter
Gesetzsammlung versteht man dagegen gewöhnlich eine solche Aufzeichnung und Zusammenstellung von
Gesetzen, welche entweder
ohne systematische
Ordnung nur nach und nach, wie es das
Bedürfnis an die
Hand
[* 2] gibt, erfolgt, oder gar nicht von der gesetzgebenden
Gewalt, sondern nur von
Privatpersonen ausgeht. Im
Deutschen
Reich erhalten nach § 2 der
Reichsverfassung
die
Reichsgesetze ihre verbindliche
Kraft
[* 3] durch ihre
Verkündigung von
Reichs wegen, welche vermittelst des
Reichsgesetzblattes
(1866-70, »Bundesgesetzblatt des Norddeutschen
Bundes«) erfolgt. Die einzelnen Gesetzbücher s. bei den betreffenden
Staaten.