Genehmigung
(Genehmhaltung,
Ratihabition), die nachfolgende
Erklärung der Zustimmung zu einer
Handlung. Sie kann ausgehen
1) von einem
Subjekt des
Rechtsgeschäfts selbst, z. B. weil das
Geschäft einen Mangel hatte, wegen dessen es anfechtbar war,
weil es widerruflich war etc. Hier ist dann zu unterscheiden: a)
entweder wird die Genehmigung
retrotrahiert, d. h. es wird ihre
Wirkung zurückbezogen auf den Zeitpunkt des zu ratihabierenden
Geschäfts,
so daß dasselbe als damals gleich vollgültig und unanfechtbar abgeschlossen gilt, was namentlich der
Fall ist, wenn das
Geschäft an heilbarem Mangel litt oder revokabel war;
b) oder die
Ratihabition gilt als Abschließung eines
neuen
Geschäfts ohne zurückgezogene
Wirkung, was stets der
Fall ist, wenn das früher abgeschlossene
Geschäft wegen des nun
beseitigten Mangels nichtig war.
2) Bezieht sich die Ratihabition auf das von einem andern, z. B. dem Stellvertreter, Mandatar, Vormund, negotiorum gestor etc., abgeschlossene Geschäft, so steht sie der vorhergehenden Zustimmung gleich (ratihabitio mandato comparatur), und ihre Wirkung wird auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Geschäfts zurückbezogen, daher z. B. auch der ratihabierende dominus negotii dem negotiorum gestor gegenüber wie ein Mandant (Auftraggeber) behandelt wird. Mittlerweile erworbene Rechte Dritter können aber selbstverständlich durch die Ratihabition in den Fällen 1 b) und 2) nicht beseitigt werden, während im Fall 1 a) die Ratihabition nur ein Verzicht auf die Anfechtung oder den Widerruf, mithin das Geschäft als von Anfang an gültig und wirksam abgeschlossen zu betrachten ist.
Vgl. außer den Lehrbüchern des Pandektenrechts: Seuffert, Die Lehre [* 2] von der Ratihabition der Rechtsgeschäfte (Würzb. 1868).