Gemeindege
richte,
im
Gegensatz zu den Staatsgerichten solche
Gerichte, welche mit
Gemeindebeamten
besetzt sind, und deren
Gerichtsbarkeit von den
Gemeinden ausgeht. Das moderne
Recht faßt die
Gerichtsbarkeit lediglich als
einen Ausfluß
[* 2] der
Staatsgewalt auf, und hieraus erklärt es sich, daß die Gemeindege
richtsbarkeit mehr und mehr beseitigt
wurde. Das deutsche Gerichtsverfassungsgesetz (§ 15) erklärt die
Gerichte schlechthin für Staatsgerichte.
Gleichwohl nahm man bei der neuen Justizgesetzgebung auf
Württemberg,
[* 3] woselbst in geringfügigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
die Gemeindege
richte sich bewährt hatten, Rücksicht und ließ die Gemeindegerichte
als Vergleichsgerichte
zu, jedoch nur, insoweit ihnen die
Entscheidung über vermögensrechtliche Ansprüche obliegt, deren Gegenstand in
Geld oder
Geldeswert die
Summe von 60 Mk. nicht übersteigt.
Gegen die
Entscheidung dieser Gemeindege
richte steht beiden Teilen die
Berufung auf den
Rechtsweg zu; auch dürfen als Kläger oder Beklagter
nur solche
Personen der Gemeindege
richtsbarkeit unterworfen werden, welche in der betreffenden
Gemeinde
Wohnsitz, Niederlassung
oder Aufenthalt haben. Die
Zuständigkeit der Gemeindeverwaltungsbehörden zum
Erlaß von Strafbefehlen in Polizeistrafsachen
ist nach der deutschen Strafprozeßordnung auf
Übertretungen beschränkt. Auch kann gegen die
Strafbescheide
der Polizeibehörden auf gerichtliche
Entscheidung angetragen werden.
Vgl. Deutsches Gerichtsverfassungsgesetz, § 14, Ziffer 2; Strafprozeßordnung, § 453 ff.