Geleit
,
Schutz vor drohenden
Gewaltthätigkeiten, welchen die öffentliche
Autorität den innerhalb ihres Gebiets sich
aufhaltenden
Personen entweder mittels Beigebung bewaffneter
Begleitung gewährte, oder durch urkundliches
Versprechen zusicherte.
Derartige Verhältnisse kommen im
Orient und im Innern von
Afrika
[* 2] noch jetzt vielfach vor. Ebenso konnte
in den
Zeiten des
Mittelalters, als das
Faustrecht herrschte, der mit
Geld und
Waren zur
Messe ziehende
Kaufmann eines bewaffneten
Geleits
nicht entbehren. Es war daher von seiten der Reichsgewalt durch besondere Geleitsanstalten (Meßgeleite
) für die
Sicherheit des
Verkehrs, wenigstens zur Zeit der bedeutendern
Messen, Vorkehrung getroffen.
Neben dem bewaffneten (lebendigen) Geleit
bildete sich späterhin noch das schriftliche (tote) aus. Es bestand darin,
daß von der
Staatsgewalt sogen. Geleit
sbriefe ausgestellt wurden, welche im
Namen des
Staats
Schutz und Sicherheit der
Personen
und
Güter vor widerrechtlichen
Verletzungen während der
Reise durch das betreffende Gebiet oder auch während
des Aufenthalts an einem bestimmten
Ort zusagten und den Zuwiderhandelnden als Landfriedensbrecher mit der
Acht bedrohten.
Die Befugnis, Geleit
zu gewähren (Geleitsrecht, jus conducendi),
¶
mehr
wurde vom Reich als Regal verliehen und stand dem Kaiser innerhalb des ganzen Reichsgebiets, den Reichsständen innerhalb ihrer
Territorien zufolge kaiserlicher Belehnung zu. Der betreffende Landesherr (Geleit
sherr) ließ das Geleit
entweder durch besondere
Reiter (Geleit
smänner) oder durch seine Unterthanen, die zur Geleit
sfolge (Dienstfolge, Dienstgefolge) verpflichtet waren,
leisten. Die das in Anspruch nehmenden Reisenden mußten eine bestimmte Abgabe (Geleit
sgeld, guidagium)
entrichten, welche hier und da noch bis in die neuere Zeit forterhoben wurde.
Einem andern Kreis
[* 4] von Rechtsverhältnissen gehörte das sogen. sichere Geleit
(salvus conductus) an, obgleich es ein Ausfluß
[* 5] von jenem war. Man versteht darunter den einem Angeschuldigten von der Obrigkeit gewährten gesetzlichen
Schutz, unter welchem er ungefährdet vor Gericht erscheinen und wieder von dannen ziehen durfte. Kaiser Sigismund scheute sich
(1415) freilich nicht, sein dem Reformator Huß gegebenes Wort zu brechen, wogegen Kaiser Karl V. gegen Luther (1521) sich ehrenhafter
zeigte.
Nach und nach wurde aus dem sichern Geleit
eine vertragsmäßige Befreiung von persönlicher Haft während
der Untersuchung, und in dieser Bedeutung hat sich das sichere Geleit
bis auf die Gegenwart erhalten. Die deutsche
Strafprozeßordnung, § 337, bestimmt: Das Gericht kann einem abwesenden Beschuldigten sicheres Geleit
erteilen, es kann diese
Erteilung an Bedingungen knüpfen. Das sichere Geleit
gewährt Befreiung von der Untersuchungshaft, jedoch nur
in Ansehung derjenigen strafbaren Handlung, für welche dasselbe erteilt ist. Es erlischt, wenn ein auf Freiheitsstrafe lautendes
Urteil ergeht, wenn der Beschuldigte Anstalten zur Flucht trifft, oder wenn er die Bedingungen nicht erfüllt, unter welchen
ihm das sichere Geleit
erteilt worden ist. - Beim Militär bilden noch heute Offiziere und kleine Truppenabteilungen
das Ehrengeleit
hochgestellter Personen, namentlich gekrönter Häupter. Über Sicherheitsgeleit
zu Lande und Geleit
schiffe
zur See vgl. Eskorte und Konvoi. - Geleit heißt auch das Geleitsgeld, das ein Handelsschiff in Kriegszeiten für die schützende
Begleitung durch ein Kriegsschiff zu zahlen hat. Das Dokument, welches einem Schiffe
[* 6] von der Behörde erteilt
wird, um dadurch seinen Anspruch auf ein Konvoi und die dazu erhaltene obrigkeitliche Erlaubnis nachweisen zu können, heißt
Geleitsbrief.