Gelübde
(lat.
Votum), im allgemeinen jedes mit einer gewissen Feierlichkeit gegebene
Versprechen, im besondern aber
ein der
Gottheit geleistetes
Versprechen, die Zusage einer Leistung seitens des
Menschen für den
Fall der Gewährung einer Bitte.
Voraussetzung bei Leistung eines solchen Gelübdes
ist die einem anthropomorphistischen Gottesbegriff angehörige
Annahme,
daß sich die
Gottheit durch Versprechungen günstig stimmen lasse. Von jeher sind die meisten Gelübde
unter
der
Bedingung, daß man aus einer
Gefahr errettet werde, geleistet worden. So gelobte im
Altertum der
Heerführer vor oder in der
Schlacht für den
Fall des
Siegs
Hekatomben,
Tempel,
[* 3]
Altäre,
Feste oder
Schauspiele oder einen Teil der
Beute,
während die
Gaben, die der Privatmann nach Erreichung des im G. vorgesehenen Erfolgs spendete, oftmals in den Gerätschaften
bestanden, deren man sich bis dahin zur Ausübung seines
Geschäfts bedient hatte, und auf deren
Gebrauch man fortan verzichtete.
An solche
Gaben pflegte man ein Täfelchen zu heften, auf welchem
Grund und Gegenstand des Gelübdes
angegeben
waren. Im Alten
Testament begegnen uns Gelübde
von positiver (Versprechungen, Gott für geleistete
Hilfe etwas darzubringen, z. B.
ein
Opfer) und von negativer Art
(Ablobungen oder Versprechungen, zu
Ehren
Gottes sich eines erlaubten Genusses zu enthalten).
Die Erfüllung galt für eine unverbrüchliche Religionspflicht, weshalb Sprichw. 20, 25 vor Übereilung
im Geloben gewarnt wird. Abhängige
Personen, z. B.
Weiber und Sklaven, durften nichts gegen den
Willen ihrer Gebieter geloben.
Auch durfte alles
Gelobte, mit Ausnahme der Opfertiere, um einen angemessenen
Preis losgekauft werden. Das Gelübde
fand auch im
Christentum Eingang und wurde von der katholischen
Kirche bald als eine verdienstliche
Sache behandelt.
Man unterschied zwischen dem persönlichen Gelübde
(votum personale), bei welchem das
Verdienst unmittelbar durch persönliche
Handlungen vor Gott erworben werden sollte, und dem Realgelübde
(votum reale), durch welches man sich zu irgend einer
Leistung an eine
Kirche oder fromme Anstalt verpflichtete.
Eine besondere
Gattung des persönlichen Gelübdes
ist das sogen.
Votum solemne (s.
Kloster). Das persönliche
Gelübde
bindet stets nur die
Person des Gelobenden und kann nicht durch Stellvertreter erfüllt werden, außer bei Verpflichtungen
zum Kreuzzug. Das Realgelübde
verpflichtet dagegen den Gelobenden und seine
Erben. Erlöschen oder verwandelt werden kann
ein Gelübde
nur unter gewissen in der
Natur der
Sache liegenden, jedoch bestimmt vorgesehenen
Fällen. Die evangelische
Kirche verwarf das persönliche Gelübde
gänzlich und erklärte alle Gelübde, namentlich die
Klostergelübde, für unverbindlich. Einfache
(nicht feierliche) Gelübde
ließ sie wohl zu, stellte aber deren Erfüllung dem
Gewissen eines jeden anheim.