Güterschluß
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* s. v. w. Entail (s. d., ^[= (engl., spr. -tehl), in England die Verfügung über den letzten Erben hinaus. Auf Grund der ...] Bd. 5).
Seite 17.412 (Ergänzungs-) Band
Güterschluß
7 Wörter, 49 Zeichen
Güterschluß,
* s. v. w. Entail (s. d., ^[= (engl., spr. -tehl), in England die Verfügung über den letzten Erben hinaus. Auf Grund der ...] Bd. 5).
(engl., spr. -tehl), in England die Verfügung über den letzten Erben hinaus. Auf Grund der englischen Landgesetze werden Anordnungen ermöglicht, die eine Art Fideikommisse ins Leben rufen. Jeder Grundbesitzer kann sein Grundeigentum an Leute, welche bei seinen Lebzeiten schon geboren, und noch auf 21 Jahre nach dem Tode des letzten derselben an noch ungeborne Erben vermachen. Diese Entails haben mancherlei Übelstände im Gefolge, indem sie Eigentumsübertragungen, langer dauernde Verpachtungen und die Vornahme nützlicher Verbesserungen erschweren. Man verlangt deshalb eine Beseitigung oder Reform derselben, welche den jeweiligen Inhaber des Bodens mit weiter gehenden Befugnissen ausstattet und das Verfahren der Güterübertragung vereinfacht.