Güter und Waren, die von gewissen Abgaben frei sind; ferner ein freies Landgut, Allod (s. d.), auf welchem
keine Lehnspflichten und Steuern haften; endlich ein Bauerngut, welches nicht zu Fronen und andern Dienstbarkeiten
verpflichtet ist, sondern nur die gewöhnlichen Landsteuern oder einen Freizins bezahlt. Die Besitzer eines solchen Bauerngutes
sind Freisassen. Auch versteht man in manchen Ländern unter Freigut ein solches, welches von Kriegs- und andern Lasten frei ist
und nur auf männliche Erben fällt. Die Natur des Freigut hängt wesentlich von Verträgen, Privilegien u. s. w.
ab. Die neuere Zeit hat die Verpflichtungen und Vorrechte der Landgüter vielfach beseitigt.