Fraus
(lat.), betrügerischer, überhaupt rechtswidriger Vorsatz, Arglist, Gefährde;
in diesem Sinn gleichbedeutend mit Dolus (s. d.), im Gegensatz zu Culpa (s. d.);
Umgehung des Gesetzes überhaupt, daher in fraudem legis handeln, s. v. w. das Gesetz arglistig umgehen;
in fraudem creditorum, zum Betrug (Schaden) der Gläubiger;
sodann eine betrügerische, rechtswidrige Handlung, Übelthat, insbesondere die Hintergehung und Übervorteilung jemandes, d. h. die Erregung einer falschen Vorstellung in einem andern zu dem Zweck, demselben zu schaden, selbst aber einen Vorteil dadurch zu erlangen.
Die Folgen der in zivilrechtlicher Beziehung bestehen in der Verpflichtung des Betrügers, dem Beschädigten vollen Schadenersatz zu leisten;
dieses
Recht wird in der
Regel mit der
Klage aus dem betreffenden
Rechtsgeschäft,
in Bezug auf welches die Fraus
begangen worden, geltend gemacht, z. B.
mit der
Klage aus dem
Kaufvertrag;
sofern aber der Beschädigte eine solche Klage nicht hat, steht ihm eine besondere Deliktsklage (die actio doli) zu, mittels welcher er den durch die absichtliche, rechtswidrige Beschädigung erlittenen Schaden geltend machen kann;
diese Klage geht nach gemeinem Recht auf den Ersatz des vollen Interesses, nach zwei Jahren aber nur noch auf den Gewinn, den der Beklagte von seinem Betrug hat.
Fällt die Fraus
unter den
Begriff eines andern
Delikts als
Betrug, z. B.
absichtliche
Veräußerung zum Nachteil der
Gläubiger, dolose
Beschädigungen etc., so wird sie mit den
Klagen aus diesen
Delikten
geltend gemacht. Über die kriminell strafbare Fraus
s.
Betrug. - Fraus
optica,
Gesichtstäuschung; pia fraus
, frommer
Trug, Trug in wohlmeinender Absicht.