Finanzkoll
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s. Finanzministerium. ^[= die leitende Zentralstelle für die Verwaltung des Finanzwesens des Staats. Der verantwortliche ...]
Finanzkollegium
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Finanzkollegium,
s. Finanzministerium. ^[= die leitende Zentralstelle für die Verwaltung des Finanzwesens des Staats. Der verantwortliche ...]
die leitende Zentralstelle für die Verwaltung des Finanzwesens des Staats. Der verantwortliche Leiter desselben ist der Finanzminister, welchem die zahlreichen Finanzbeamten und Finanzbehörden unterstellt sind, welche in den einzelnen Zweigen der Finanzverwaltung arbeiten. In kleinern Staaten, in welchen ein besonderes und ein besonderer Finanzminister nicht vorhanden, wird die Finanzverwaltung von einer Abteilung (Departement) des Staatsministeriums wahrgenommen, deren Chef ein verantwortliches Mitglied des Staatsministeriums ist.
Der Chef des Finanzministeriums oder der Finanzabteilung ist namentlich dafür verantwortlich, daß der Staatshaushalt unter Einhaltung des mit der Volksvertretung vereinbarten Haushaltsetats verwaltet wird, und daß die Erhebung der öffentlichen Abgaben sich innerhalb der Verwilligung seitens der Kammern bewegt. Er ist den letztern für Etatsüberschreitungen gemeinschaftlich mit den Chefs derjenigen Verwaltungszweige, in denen sich solche Überschreitungen nötig machten, verantwortlich und hat dieselben in der Volksvertretung mit zu vertreten.
Das Finanzministerium repräsentiert die einheitliche Finanzverwaltung des gesamten Staatswesens. Es hat die Anforderungen, welche die einzelnen Ressorts der Staatsverwaltung an die Finanzkraft des Staats stellen, miteinander in Einklang zu bringen. So kommt wesentlich unter Mitwirkung des Finanzministeriums das Budget zu stande, welches von dem Landtag zu genehmigen ist. Dem Finanzministerium liegt es ob, die Einnahmen des Staats mit den Ausgaben in dem nötigen Gleichgewicht [* 5] zu erhalten, und der Finanzminister ist der eigentliche Träger [* 6] der Finanzpolitik des Staats.
Ihm ist die Verwaltung der direkten und indirekten Steuern wie diejenige der Staatsschulden unterstellt. Dies schließt aber nicht aus, daß einzelne Verwaltungszweige des Staats, welche zugleich Einnahmequellen für denselben bilden, unter besondern verantwortlichen Ministerien stehen, wie z. B. die Verwaltung der preußischen Staatsbahnen [* 7] unter dem Minister der öffentlichen Arbeiten und die Verwaltung der Domänen und Forsten unter dem landwirtschaftlichen Ministerium.
In den größern Staaten zerfällt das in mehrere Abteilungen. In Preußen [* 8] z. B. bestehen die drei Abteilungen für das Etats- und Kassenwesen, für die direkten und endlich für die indirekten Steuern. Beigegeben sind dem Finanzministerium die Generalstaatskasse und die Hauptbuchhalterei. Unter den zahlreichen Ressorts des preußischen Finanzministeriums sind die Generallotteriedirektion, die Münzanstalten, die Generaldirektion der Allgemeinen Witwenverpflegungsanstalt, die Seehandlung und die Hauptverwaltung der Staatsschulden hervorzuheben. Im Deutschen Reich läuft nunmehr neben der Finanzverwaltung der Einzelstaaten die Reichsfinanzverwaltung her.
Denn es ist eine charakteristische Eigentümlichkeit des deutschen Gesamtreichs, daß es dieselbe Finanzhoheit und ebendieselbe Finanzgewalt hat wie ein eigentlicher Staat, während der frühere deutsche Staatenbund nur ein Kassenwesen, kein Finanzwesen hatte. Die Finanzverwaltung des Reichs wird durch das Reichsschatzamt wahrgenommen. Verantwortlich für dieselbe ist der Reichskanzler, welchem dies Amt unterstellt ist; denn er ist der alleinige verantwortliche Minister des deutschen Bundesstaats.