Fideïkommíß
(Fideicommissum), nach röm.
Recht ursprünglich im
Gegensatz zu dem an strenge
Formen gebundenen
Legat
(s. d.) jede formlose letztwillige
Verfügung, deren Erfüllung bloß dem
Gewissen (fidei) des
Erben überlassen und deren Vollzug
nicht erzwingbar war. Nachdem im
Lauf der Zeit durch Beseitigung der Förmlichkeiten für
Legate dieser Unterschied ausgeglichen
war, entwickelte sich ein andrer
Begriff des Fideikommi
sses: man versteht nämlich darunter die letztwillige
Verfügung eines
Erblassers (fideicommittens), wodurch derselbe seinen
Erben (Fiduziarerbe, Fiduziar) verpflichtet, die betreffende
Erbschaft
oder einen Teil derselben oder eine einzelne
Sache entweder sofort oder innerhalb einer gesetzten
Frist, auch wohl beim
Eintritt
gewisser
Bedingungen an einen bezeichneten andern (Fideikommissar
) herauszugeben, also ein solches
Vermächtnis,
welches nicht unmittelbar, d. h. durch den
Erblasser selbst, sondern mittelbar, d. h. durch den
Erben, an den Vermächtnisnehmer
kommt. Es gibt zwei Hauptarten der Fideikommisse:
die Singularfideikommisse (fideicommissa singularia, singulae rei), wodurch
dem
Erben oder einem Dritten die Herausgabe einzelner
Sachen an einen andern aufgetragen wird, und die
Universalfideikommisse (fideicommissa hereditatis), zufolge welcher der
Erbe die ganze
Erbschaft oder einen Teil derselben an
einen andern abzugeben hat.
Nach den jetzt gültigen
Normen kann der
Erblasser nicht allein den Testamentserben, sondern auch den Intestaterben, ja selbst
den Fideikommissar
mit einem
Universalfideikommiß belasten und ebenso daran
Bedingungen, Zeitbestimmungen
etc. knüpfen. Die
Gefahr des
Zufalls trägt der Fideikommissar
, der Fiduziar haftet
nur für
Dolus und grobe Nachlässigkeit.
Derselbe ist auch befugt, den vierten Teil der
Erbschaft, die Falcidische
Quart
[* 2] (hier quarta Trebelliana genannt),
ist er ein
Pflichtteilsberechtigter, auch den
Pflichtteil, ingleichen die zum
Besten der
Erbschaft aufgewendeten
Kosten
abzuziehen.
Dafür kann er aber auch zum Antritt der Erbschaft gezwungen werden und verliert in diesem Fall namentlich das Recht auf Abzug der Quart, ist dagegen auch wider jeden Nachteil, welcher ihm aus dem Antritt erwachsen kann, zu schützen. Familienfideikommiß ist im deutschen Rechte die Disposition, durch welche jemand, der Stammvater, seinen Nachkommen Güter mit der Bestimmung hinterläßt, daß dieselben zur Erhaltung und Vermehrung des Familienglanzes dienen, daher stets bei der Familie bleiben sollen. Auch diese Güter selbst werden Familienfideikommiß genannt. Es ist dies Institut eine Verjüngung des alten Rechts der Erbgüter. Die Veräußerungsbeschränkung und den ¶
mehr
Vorzug des Mannesstamms vor den Töchtern, welche durch das eindringende römische Recht gefährdet wurden, suchte der Adel durch Auffassung derselben als fideikommissarischer Substitution der Söhne zu rechtfertigen. Zu dieser Ansicht gesellte sich noch die Anwendung des von den italienischen Juristen für das Lehnrecht aufgefundenen Prinzips der Successio ex pacto et providentia majorum auf diese so behandelten Stammgüter; hieraus entstand ein Institut, welches wohlgeeignet war, die Neigung zur Erhaltung des Familienglanzes zu befriedigen, denn aus dem Grundsatz, daß der Wille des Stammvaters sich auch auf die entferntesten Nachkommen erstrecke, ergab sich die Unveräußerlichkeit der Güter; die Vererbung auf die ganze Nachkommenschaft aber war ein schon von selbst aus der Idee des Stammgutes und der Analogie des Lehens hervorgehendes Prinzip.
Der hauptsächliche Entstehungsgrund der Fideikommisse war eine testamentarische Bestimmung des Gründers; hierzu kamen dann noch autonomische Bestimmungen des Adels und Vertrag. Fähig zur Errichtung eines Fideikommisses ist im allgemeinen jeder, der Dispositionsbefugnis über einen zur Gründung des Familienfideikommisses geeigneten Gegenstand hat; Partikularrechte, z. B. das bayrische Edikt von 1818, schreiben diese Fähigkeit nur dem Adel zu. Gegenstand des Fideikommisses kann nur eine dauernde, fruchttragende Sache, also Grundstück oder Kapital, sein.
Geschieht die Errichtung in einem Testament oder Erbvertrag, so ist ziemlich allgemein, so in Preußen, [* 4] Österreich, [* 5] Bayern, [* 6] Hannover, [* 7] Weimar [* 8] etc., die Erlangung der richterlichen oder (in Preußen bei Familienfideikommissen von mehr als 30,000 Mk. Reinertrag) der landesherrlichen Bestätigung als Bedingung vorgeschrieben;
nach dem österreichischen Gesetz vom muß die Bestätigung durch einen Akt der Gesetzgebung erfolgen;
in Preußen war im Anschluß an die Grundrechte des deutschen Volkes von 1848, welche die Familienfideikommisse beseitigen sollten, durch die Verfassungsurkunde die Errichtung von Familienfideikommissen verboten;
durch das Gesetz vom wurde dies wieder beseitigt.
Geschieht die Errichtung durch hausgesetzliche Bestimmung des zur Autonomie berechtigten Adels, so sind die für die Erteilung von Hausgesetzen geltenden Vorschriften zu beobachten. Der jeweilige Inhaber des Fideikommisses ist zwar wahrer Eigentümer desselben, aber er darf dasselbe nicht veräußern, bei Strafe der Nichtigkeit, noch auch mit Schulden belasten, es sei denn zur Erhaltung und Wiederherstellung des Gutes oder zur Tilgung einer vom Stifter aufgelegten Schuld.
Eine Aufhebung des Fideikommisses tritt nur dann ein, wenn dasselbe in die Hand [* 9] des letzten vom Stifter berufenen Nachfolgers gelangt; in der Hand des letzten Besitzers wird es wieder freies Eigentum. Partikularrechte, z. B. in Preußen, Österreich, Bayern etc., haben aber auch eine andre Art der Aufhebung konstituiert, nämlich durch den übereinstimmenden Willen sämtlicher gegenwärtiger Interessenten unter Zuziehung und Zustimmung eines für die noch ungebornen Nachfolger bestellten Kurators.
Erbberechtigt sind bei Fideikommissen des Adels alle männlichen Verwandten, welche sich durch ihren Namen als Träger
[* 10] der Familie
kundgeben, also in der Regel nur die Agnaten; sind eventuell auch die Kognaten berufen, so fällt das Fideïkommíß
nach
dem Aussterben des Mannesstamms an die sogen. Erbtöchter. Ausgeschlossen von der Succession sind Adoptierte, Uneheliche,
beim hohen Adel auch die in einer Ehe zur linken Hand
Erzeugten. Das Fideikommißerbrecht ist getrennt von der Allodialsuccession;
fallen die Fideikommisse und Allodialverlassenschaft in verschiedene Hände, so tritt eine Änderung nach Analogie der
Lehnssonderung ein.
Die Successionsordnung ist im Zweifel die des regelmäßigen Intestaterbrechts, doch ist mit dem Fideïkommíß
vielfach eine besondere
Erbfolgeordnung, namentlich eine solche nach den Grundsätzen der Primogenitur oder des Majorats, verbunden. In Frankreich wurden
die Familienfideikommisse durch die Revolution beseitigt. Durch die Einführung des Code Napoléon in verschiedenen deutschen
Ländern trat das darin enthaltene Verbot der Fideikommisse auch dort in Kraft.
[* 11] Außerdem besteht es auch z. B. in Oldenburg.
[* 12] Das in fürstlichen Häusern vorhandene Familienfideikommißgut wird Kronfideikommiß genannt. S. Domäne.
Vgl. Lewis, Das Recht des Familienfideikommisses (Berl. 1868).