Fautfracht
(franz.-deutsch, franz. faute de frêt, »wegen
Mangels an
Fracht«; engl. Dead freight), Vergütung, welche ein
Schiffer zu fordern berechtigt ist, wenn der Befrachter die
bedungene
Ladung nicht oder doch nicht vollständig liefert. Es ist insbesondere der Frachtbetrag, welchen der vom
Vertrag
zurücktretende Befrachter zu bezahlen hat. Nach französischem, englischem und nordamerikanischem
Seerecht muß der säumige
Befrachter die ganze
Fracht als Fautfracht
entrichten; nur solange die Verladung des
Schiffs noch nicht begonnen
hat, kann er sich von dieser Verpflichtung durch
Zahlung der halben
Fracht befreien.
Das deutsche
Handelsgesetzbuch dagegen behandelt das Rechtsinstitut der Fautfracht
, nach dem Vorgang des holländischen und
spanischen
Seerechts, von dem
Gesichtspunkt eines beiderseitigen Rücktrittsrechts aus. Hiernach kann der
Befrachter vor Antritt der
Reise von dem
Vertrag unter der Verpflichtung zurücktreten, die Hälfte der bedungenen
Fracht als
Fautfracht
zu zahlen. Doch gilt die
Reise als angetreten, wenn der Befrachter den
Schiffer bereits abgefertigt, oder wenn er die
Ladung
bereits ganz oder teilweise geliefert hat und die
Wartezeit verstrichen ist (Art. 581). Ist die
Reise im
Sinn des
Artikels 581 angetreten, so ist der volle Frachtbetrag als Fautfracht
zu entrichten.
War das
Schiff
[* 3] zugleich auf Rückladung verfrachtet, und der Rücktritt des Befrachters erfolgt vor Antritt der Rückreise,
so beträgt die Fautfracht
nur zwei Drittel der bedungenen
Fracht. Derselbe Betrag ist zu entrichten, wenn das
Schiff in Ausführung des
Vertrags zur
Einnahme der
Ladung eine
Fahrt aus einem andern
Hafen zu machen hat und der Rücktritt
vor der
Abreise aus dem Abladungshafen erklärt wird. Ist bloß ein bestimmter Teil des
Schiffs verfrachtet, oder hat der Frachtvertrag
Stückgüter zum Gegenstand, so muß der zurücktretende Befrachter regelmäßig die volle
Fracht vergüten, wobei jedoch der
Verfrachter, wenn er statt der bedungenen
Ladung eine anderweite erhielt, deren
Fracht abrechnen muß. Auf die
Flußschiffahrt
finden diese
Grundsätze keine Anwendung.
Vgl. Deutsches Handelsgesetzbuch, Art. 581-591; Kaltenborn, Grundsätze des praktischen europäischen Seerechts (Berl. 1851, 2 Bde.).